Düngung im Winter:

Kein Stickstoff auf die Felder

Gesetzliche Sperrfrist kann um zwei Wochen vorgezogen werden

Bald gilt für Landwirte wieder die sogenannte Güllesperrfrist. Da die Pflanzen in den Wintermonaten keinen Stickstoff aufnehmen können, dürfen in dieser Zeit keine stickstoffhaltigen Dünger auf den Feldern ausgebracht werden.

Dassel. Nach Aussage der Fachberater der Landwirtschaftskammer Niedersachsen beginnt die gesetzliche Sperrfrist für Ackerland am 1. November und für Grünland am 15. November. Sie endet in beiden Fällen am 31. Januar. Verstöße gegen die in der Düngeverordnung definierten Zeiträume gelten als Ordnungswidrigkeit und werden mit Bußgeldern geahndet. Die Sperrfrist gilt für Mineraldünger, Gülle, ­Jauche, Gärreste aus Biogasanlagen, Geflügelkot und viele Klärschlämme. Ausgenommen ist Stallmist, dessen Stickstoff organisch gebunden ist und nicht ausgewaschen werden kann.

Der Landwirt kann eine Vorverlegung der Sperrfrist um zwei Wochen bei der Landwirtschafts­kammer Niedersachsen beantragen, um bodenschonend auszubringen und Stickstoffverluste zu minimieren. Damit endet die Sperrfrist am 15. Januar. Der Gesamtzeitraum verkürzt sich dadurch jedoch nicht, da diese Landwirte verpflichtet sind, im Herbst entsprechend zwei Wochen früher die Düngung einzustellen.lwk