Bürger müssen Gehwege von Schnee und Eis freihalten

Streu- und Räumpflicht auf Eigentümer angrenzender Grundstücke übertragen / Möglichst geringe Streusalzverwendung

Nach den Bestimmungen des Niedersächsischen Straßengesetzes sind die Gemeinden verpflichtet, die Straßen innerhalb der geschlossenen Ortslage einschließlich der Ortsdurchfahrten zu reinigen. Die Gemeinden können jedoch diese Reinigungspflicht durch Satzung den Eigentümern der anliegenden Grundstücke auferlegen. Von dieser Ermächtigung hat die Stadt Dassel durch den Erlass entsprechender Satzungen seit jeher Gebrauch gemacht.

Dassel. Die derzeit geltende Satzung der Stadt Dassel über die Reinigung öffentlicher Straßen wurde im Jahr 2000 erlassen. Nicht übertragen worden ist die Reinigung der Fahrbahnen der Landesstraßen, die Reinigung von Gossen und Gehwegen entlang der Landesstraßen ist jedoch übertragen worden. Zu der Straßenreinigung gehört auch die Durchführung des Winterdienstes.

In welchem Umfang die Anlieger zur Ausführung des Winterdienstes verpflichtet sind, ergibt sich aus der Verordnung: Bei Schneefall sind Fußgängerüberwege und Gehwege einschließlich gemeinsamer Rad- und Gehwege mit einer geringeren Breite als einem Meter ganz, die übrigen mindestens in einer Breite von einem Meter, so freizuhalten, dass ein Fußgängerverkehr möglich ist.

Ist ein Gehweg nicht vorhanden, so ist ein ausreichend breiter Streifen von mindestens einem Meter neben der Fahrbahn oder, wo ein Seitenraum nicht vorhanden ist, am äußersten Rand der Fahrbahn freizuhalten. Ist über Nacht Schnee gefallen, muss die Reinigung werktags bis 7 Uhr, sonn- und feiertags bis 9 Uhr durchgeführt sein.
Die Gossen und Einlaufschächte sind schnee- und eisfrei zu halten. Schnee und Eis dürfen nicht so gelagert werden, dass der Verkehr auf der Fahrbahn, einem Radweg oder auch einem Gehweg gefährdet oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert wird.
Bei Glätte sind die Gehwege einschließlich gemeinsamer Rad- und Gehwege mit einer geringeren Breite als einem Meter ganz, die übrigen mindestens in einer Breite von einem Meter freizuhalten. Wenn Gehwege nicht vorhanden sind, ist ein ausreichend breiter Streifen von mindestens einem Meter neben der Fahrbahn mit Sand oder anderen abstumpfenden Mitteln zu streuen, ebenso  Überwege über die Fahrbahn an amtlich gekennzeichneten Stellen sowie sonstige notwendige und belebte Überwege an Straßeneinmündungen und Kreuzungen.
An Haltestellen öffentlicher Verkehrsmittel und Schulbushaltestellen sind zur Sicherung des Fußgängertagesverkehrs die Gehwege so von Schnee und Eis freizuhalten und bei Glätte zu bestreuen, dass ein gefahrloser Zu- und Abgang der Fußgänger gewährleistet ist. Das Schneeräumen und Streuen ist bei Bedarf bis 20 Uhr zu wiederholen.

Zur Beseitigung von Eis und Schnee dürfen schädliche Chemikalien nicht verwendet werden, Streusalz in geringstmöglicher Menge nur  in Ausnahmefällen, wenn mit anderen Mitteln und zumutbarem Aufwand die Glätte nicht ausreichend beseitigt werden kann und an gefährlichen Stellen. Baumscheiben und begrünte Flächen dürfen nicht mit Streusalz bestreut und salzhaltiger Schnee darf auf ihnen nicht gelagert werden.
Bei eintretendem Tauwetter sind die Gehwege einschließlich gemeinsamer Rad- und Gehwege, die Fußgängerüberwege und die gefährlichen Fahrbahnstellen mit nicht unbedeutendem Verkehr von dem vorhandenen Eis zu befreien. Rückstände von Streumaterial sind zu beseitigen, wenn Glättegefahr nicht mehr besteht.

Für den Bereich der Stadt Dassel ist zwar die Verwendung von Salz oder anderen Auftaumitteln nicht untersagt, auf ihren Einsatz sollte jedoch aus Gründen des Umweltschutzes so weit wie möglich verzichtet werden und auf Sand oder andere abstumpfende Mittel zurückgegriffen werden. Die Verwendung von ätzenden Chemikalien ist jedoch untersagt. Die Nichtausführung des Winterdienstes nach den vorstehenden Vorschriften stellt nicht nur eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldbuße geahndet werden kann, sondern kann in einem Schadensfall zu einem Schadensersatzanspruch des Geschädigten beziehungsweise seiner Krankenkasse führen.sts

Dassel

Hegering IV sammelt Müll

Osterfeuer lockte Jung und Alt auf den Steinberg