Händler darf reparieren und ersetzen

Verbraucherzentrale: Beim Umtausch auf die Kulanz des Händlers angewiesen

LED- oder LCD-Fernseher, Net- und Notebooks, Smartphones und Navigationsgeräte zählen im diesjährigen Weihnachtsgeschäft zu den Verkaufsknüllern. Doch was, wenn das Navi als Lotse versagt, den Beschenkten das SOS-Paket in Form von Socken, Oberhemd und Schlips nicht gefällt oder die Lieblings-DVD gleich doppelt unterm Tannenbaum liegt? Die Verbraucherzentrale Niedersachsen gibt rund um Reklamation und Umtausch nach dem Fest Tipps.

Dassel. Umtausch: Trifft das Geschenk nicht den Geschmack oder lag es zweimal unter dem Weihnachtsbaum, haben Käufer nicht automatisch ein Umtauschrecht. Sie sind auf die Kulanz des Händlers angewiesen. Wer sich nicht schon beim Kauf die Umtauschmöglichkeit hat zusichern lassen, hat schlechte Karten, wenn der Händler die Ware wegen Nichtgefallen nicht zurücknehmen will.

Reklamation: Wenn die gekaufte Ware nicht in Ordnung ist, also die Spielekonsole streikt oder der Reißverschluss klemmt, hat der Käufer klare Rechte gegenüber dem Verkäufer. Denn bei Neukäufen besteht zwei Jahre lang die Möglichkeit, Ansprüche beim Händler geltend zu machen. Rechte des Händlers: Bevor der Kunde jedoch den Kaufpreis der mangelhaften Ware zurückerhält oder mindern kann, muss er dem Händler die Möglichkeit geben, zu reparieren oder Ersatz zu liefern.

Vorteile für den Kunden: Innerhalb der ersten sechs Monate nach dem Kauf liegt es bei dem Händler nachzuweisen, dass die Ware einwandfrei war, als sie über die Ladentheke ging.Auch das ist Musik für Kundenohren: Bei schlecht verständlichen oder fehlerhaften Montage- oder Bedienungsanleitungen haftet der Verkäufer!

Gutschein: Wer mit einem Gutschein beschenkt wurde, muss darauf achten, wann die Einlösefrist endet. Wenn nichts anderes vereinbart worden ist, gilt eine Frist von drei Jahren, ehe der Gutschein verfällt.sts