Brennen auf Einzelantrag – oder anliefern

Gebührenpflichtige Genehmigungen möglich / Anfang Mai Container am Festplatz

In Sachen Brenntage tut sich etwas: Der Landkreis Northeim hatte im Rahmen des Widerspruchsverfahrens als zuständige Widerspruchsbehörde die Anordnung der Stadt Einbeck zu den Brenntagen außer Kraft gesetzt. Faktisch ist dadurch ein Verbrennen von Gartenabfall nicht möglich. Das bleibt vorerst auch so, allerdings gibt es eine Änderung: Bis zur Entscheidung haben Bürger die Möglichkeit, einen gebührenpflichtigen Einzelfallantrag auf Verbrennen zu stellen, in dem sie darlegen müssen, warum sie keine andere Möglichkeit haben, ihren Grünmüll zu entsorgen. Zum anderen besteht Anfang Mai die Gelegenheit, pflanzliche Abfälle – weitgehend kostenfrei – auf dem Festplatz anzuliefern, wo sie von einer Recyclingfirma entgegen genommen werden.

Einbeck. Auf Antrag können für das Verbrennen Einzelfallgenehmigungen erteilt werden. Sie sind allerdings mit 15 Euro kostenpflichtig, und die Bedingungen, die sonst für die Brenntage gegolten haben, gelten auch hier. Auch bei Ablehnung des Antrages wird die Gebühr erhoben.

Faktisch es so, erläutert die Stadtverwaltung, dass in Neubaugebieten und vielen weiteren Bereichen der Stadt, aber auch in den Ortschaften das Verbrennen nicht erlaubt sei, weil die Mindestabstände nicht einzuhalten seien. Ein Verbrennen der pflanzlichen Abfälle ist werktags zwischen 9 und 18 Uhr nur unter folgenden Bedingungen zulässig: Der Brennvorgang muss vor Eintritt der Dunkelheit vollständig abgeschlossen sein, das Feuer darf nicht mit Flüssigbrennstoffen oder anderen Abfällen in Gang gesetzt oder unterhalten werden. Übermäßige Rauchentwicklung ist zu vermeiden. Es darf insbesondere der Straßenverkehr nicht behindert und niemand mehr als nach den Umständen vermeidbar beeinträchtigt werden.

Das Feuer darf nur auf unbewachsenen Flächen errichtet und betrieben werden. Es ist bis zu seinem vollständigen Erlöschen von mindestens einer volljährigen Person zu beaufsichtigen und so zu steuern, dass es ständig unter Kontrolle bleibt und zu jeder Zeit gelöscht werden kann. Leicht entzündbare und leicht brennbare Materialien sind im Umkreis von zehn Metern vor dem Anzünden zu entfernen. Gefahrbringender Funkenflug darf nicht entstehen.Der Durchmesser des Feuers darf 1,50 Meter nicht überschreiten. Er ist so klein zu halten, dass der Pflanzenschutz in der unmittelbaren Umgebung gewährleistet ist.

Beim Verbrennen sind folgende Mindestabstände einzuhalten: 25 Meter zu Gebäuden, jedoch 50 Meter zu Gebäuden mit Aufenthaltsräumen, Gebäuden mit weicher Bedachung, öffentlichen Verkehrsflächen, soweit diese nicht ausschließlich land- oder forstwirtschaftlichem Verkehr dienen, 100 Meter zu Wäldern, Heiden, Wallhecken und entwässerten Mooren, Zeltplätzen und anderen Erholungseinrichtungen, Energieversorgungsanlagen, 200 Meter zu Krankenanstalten und Altenheimen. Zur Feuerbekämpfung muss geeignetes Gerät zur Verfügung stehen, so dass das Feuer bei Gefahr unverzüglich gelöscht werden kann.

Das Verbrennen ist unter anderem verboten bei lang anhaltender trockener Witterung, bei starkem Wind, auf moorigem Untergrund, in Schutzzonen I von Wasserschutzgebieten, bei regnerischem und nebeligem Wetter.Eine Einzelgenehmigung zum Verbrennen der pflanzlichen Abfälle wird auf formlosen schriftlichen Antrag erteilt, wenn die zuvor aufgezeigten Bedingungen (insbesondere die Grenzabstände) eingehalten werden. Der formlose schriftliche Antrag muss folgende Angaben enthalten: Name, Anschrift und Telefonnummer des Antragstellers, Angaben zur Lage des Grundstückes mit Flurstücksnummer, einen maßstabsgerechten Lageplan mit Kennzeichnung der Feuerstelle, eine Erstellung des Lageplanes im Liegenschaftsamt der Stadt Einbeck ist möglich, und – ganz wichtig – die Begründung, weshalb eine Verwertung nicht möglich ist, nämlich wenn es etwa keine keine Transport- oder Kompostiermöglichkeit gibt. Außerdem ist ein vorgesehener Brenntermin anzugeben.

Der formlose schriftliche Antrag ist spätestens fünf Werktage vor dem beabsichtigten Brenntermin bei der Stadt Einbeck, Fachbereich III.2, Teichenweg 1, 37574 Einbeck, zu stellen. Sind die Voraussetzungen für das Verbrennen erfüllt, wird eine Brenngenehmigung für einen festen Termin erteilt. Lässt die Witterung das Verbrennen am vorgesehenen Tag nicht zu, kann per Telefon oder Fax ein neuer Termin vereinbart werden.

Die Einsatzleitstelle des Landkreises Northeim und das Polizeikommissariat Einbeck werden über die erteilte Brenngenehmigung informiert. Die Stadt behält sich stichprobenweise Überprüfungen der Brennstätten vor. Für Rückfragen stehen Norbert Schmidtchen, Telefon 05561/916-404, Ulrike Koch, Telefon -406, und Lutz Rosenthal, Telefon -423, Fax -502, zur Verfügung. Ein Merkblatt dazu gibt es im Eingangsbereich des Neuen Rathauses Die Firma Recyclingpark Harz GmbH hat der Stadt zudem das Angebot gemacht, am Freitag und Sonnabend, 6. und 7. Mai, pflanzliche Abfälle auf dem Festplatz an der Einbecker Twetge entgegenzunehmen. Die Bürger müssen den Grünabfall allerdings selbst anliefern. Baum- und Strauchschnitt kann kostenlos abgegeben werden, für Grasschnitt und Laub wird ein Entgelt von einem Euro je 80-Liter-Sack erhoben, ein Kofferraum-Inhalt oder ein Kleinanhänger bis 600 Liter wird vier Euro kosten. Weitere Informationen dazu werden noch bekanntgegeben.ek/oh