Brenntagsregelung gilt vom 16. März bis 7. Mai

Einbeck. Pflanzliche Abfälle, die im Rahmen der Unterhaltung und Bewirtschaftung gärtnerisch genutzter Grundstücke anfallen, dürfen im Einbecker Stadtgebiet in diesem Jahr vom 16. März bis zum 7. Mai sowie von 17. September bis zum 29. Oktober jeweils mittwochs und sonnabends von 9 bis 18 Uhr verbrannt werden. Der Brennvorgang muss vor Eintritt der Dunkelheit vollständig abgeschlossen sein Zudem gelten bestimmte Regeln. Das teilt die Stadtverwaltung Einbeck mit.

Die Stadt stellt fest, dass vor allem zu Zeiten, in denen besonders große Mengen an pflanzlichen Abfällen anfallen, und wegen des überwiegend ländlich strukturierten Stadtgebiets sowie aus ökologischen Gründen ein Bedürfnis zum Verbrennen pflanzlicher Abfälle besteht. Das Wohl der Allgemeinheit werde durch die Festsetzung terminlich vorgegebener und somit komprimierter Brenntage nicht mehr als unvermeidbar beeinflusst. Zum Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft wurden Nebenbestimmungen erlassen. Sie betreffen den Brandschutz und die Verkehrssicherheit. Darüber hinaus ist das Verbrennen zeitlich und räumlich beschränkt.

Das Feuer darf nicht mit Flüssigbrennstoffen oder anderen Abfällen in Gang gesetzt oder unterhalten werden. Übermäßige Rauchentwicklung ist zu vermeiden. Es darf insbesondere der Straßenverkehr nicht behindert und niemand mehr als nach den Umständen vermeidbar beeinträchtigt werden. Das Feuer muss von einer volljährigen Person beaufsichtigt und unter Kontrolle gehalten werden. Der Durchmesser des Feuers darf 1,50 Meter nicht überschreiten. Zu Gebäuden ist ein Mindestabstand von 25 Metern einzuhalten. 50 Meter soll der Mindestabstand zu Gebäuden mit weicher Bedachung und zu öffentlichen Verkehrsflächen betragen. Ein 100-Meter-Abstand ist zu Wäldern, Wallhecken, Zeltplätzen und Energieversorgungsanlagen einzuhalten, 200 Meter Abstand sind es zu Krankenhäusern und Altenheimen.

Nicht gebrannt werden darf bei lang anhaltender trockener Witterung, bei starkem Wind, bei regnerischem und nebligem Wetter. Am 16. April, wenn das Einbecker Hasenfest gefeiert wird, gilt ein Brennverbot für die Kernstadt, am 23. April, dem Ostersonnabend, ist für das gesamten Einbecker Stadtgebiet Brennverbot. Nicht gebrannt werden darf in der Kernstadt auch am 8. Oktober, am Eulenfest-Wochenende.

Wer gegen die Bestimmungen der Brenntagsregelung verstößt, muss mit der Einleitung eines Bußgeldverfahrens rechnen.ek