Feuerwerksverbot für Marktplatz und Innenstadt-Straßen

Einbeck. Für den Jahreswechsel gilt wieder ein Abbrennverbot von Feuerwerkskörpern auf dem Einbecker Marktplatz und auf den angrenzenden Straßen und Plätzen. Die Stadt Einbeck hat dazu eine entsprechende Anordnung verlassen. Das Verbot umfasst Marktplatz und Hallenplan sowie Marktstraße, Maschenstraße, Tiedexer Straße, Götgengasse, Breil, Pastorenstraße, Auf dem Steinwege bis Einmündung Haspel, Oleburg, Wolperstraße, Judenstraße, Pfänderwinkel, Lange Brücke, Münsterstraße, Knochenhauerstraße, Hören, Geiststraße, Breiter Stein und Neue Straße.

Dort darf am 31. Dezember und am 1. Januar, also Silvester und Neujahr, kein Feuerwerk der Kategorie II abgebrannt werden. Dazu zählen Kleinfeuerwerke wie Raketen, Schwärmer, Feuertöpfe oder Knallkörper. Verstöße gegen diese Anordnung können als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße geahndet werden. Darüber hinaus besteht ein gesetzliches Abbrennverbot von Feuerwerkskörpern in einem Abstand von 200 Metern zu Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altersheimen sowie zu besonders brandempfindlichen Gebäuden - für Einbeck sind das insbesondere die Fachwerkhäuser.oh