Hebesätze unverändert

Straßenreinigung und Winterdienstgebühren gleich geblieben

Für das Kalenderjahr 2020 gelten die Hebesätze für die Grundsteuer A und für die Grundsteuer B unverändert gegenüber dem Vorjahr weiter. Auch die Straßenreinigungs- und Winterdienstgebühren bleiben im Jahr 2020 gegenüber dem Vorjahr unverändert. Danach ­beträgt die Straßenreinigungsgebühr in der Kernstadt jährlich 3,38 Euro pro Meter Straßenfrontlänge und 16,88 Euro pro Meter Straßenfrontlänge in der Fußgängerzone.

Einbeck. Die Winterdienstgebühr für den städtischen Winterdienst, der sich ausschließlich auf die Fahrbahnen innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortslage erstreckt, bleibt ebenfalls unverändert 0,50 Euro pro Meter Straßenfrontlänge. Auf die Erteilung von schriftlichen Bescheiden über Grundabgaben für das Kalenderjahr 2020 wird verzichtet.

Gemäß des Grundsteuergesetzes und des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes werden durch diese öffentliche Bekanntmachung die Grundsteuern und Straßenreinigungs- und Winterdienstgebühren für das Kalenderjahr 2020 für alle diejenigen Abgabenpflichtigen festgesetzt, bei denen Berechnungsgrundlage und Abgabenbetrag gegenüber dem Vorjahr unverändert bleiben.

Grundsteuern, Straßenreinigungs- und Winterdienstgebühren werden in der Höhe der für das vorangegangene Kalenderjahr festgesetzten Vierteljahresbeträge jeweils am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November fällig, Grundsteuerjahresbeträge bis 15 Euro am 15. August, Grundsteuerjahresbeträge bis 30 Euro je zu einer Hälfte am 15. Februar und 15. August. Für Abgabenpflichtige, die von der Möglichkeit der Jahreszahlung Gebrauch gemacht haben, werden die Grundabgaben 2020 in einem Betrag am 1.Juli fällig. Ändern sich die Bemessungsgrundlagen im Laufe des Jahres, werden Änderungsbescheide erteilt.

Mit dem Tag dieser öffentlichen Bekanntmachung treten für die Abgabenpflichti­gen die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn ihnen an diesem Tag ein schriftlicher Bescheid über Grundabgaben für das Kalenderjahr 2020 zugegangen wäre. Gegen die Festsetzung der Grundsteuer und der Straßenreinigungs- und Winterdienstgebühr kann innerhalb eines Monats Klage beim Verwaltungsgericht Göttingen erhoben werden. Unabhängig davon können Fragen, die im Zusammenhang mit den Festsetzungen der Grundabgaben stehen, nach wie vor telefonisch und auch persönlich mit den zuständigen Sachbearbeiter erörtert werden. Die dazu erforderlichen Hinweise sind dem zuletzt zugegangenen Bescheid zu entnehmen.oh