Prozess um Tötungsdelikt in Einbeck: Staatsanwaltschaft will keine Revision gegen Freispruch einlegen
Einbeck/Göttingen. Die Schwurgerichtskammer hatte den 38-jährigen Angeklagten vom Vorwurf des Totschlages freigesprochen, weil sich nicht zweifelsfrei widerlegen lasse, dass dieser in Notwehr gehandelt habe. Nach Ansicht der Richter hat er sich lediglich der unterlassenen Hilfeleistung schuldig gemacht, weil er dem von ihm durch einen Messerstich verletzten Opfer nicht geholfen habe. Die Kammer verurteilte ihn deshalb zu einer Geldstrafe von insgesamt 1.200 Euro.
Der Freispruch bezüglich des Tötungsdelikts kam insofern überraschend, als während des mehrmonatigen Prozesses noch bis hin zu den Plädoyers der Vorwurf des Totschlags im Raum gestanden hatte. Die Staatsanwaltschaft hatte dem Angeklagten vorgeworfen, am 16. Januar um kurz vor Mitternacht in der Altendorfer Straße in Einbeck einem 30-jährigen Autofahrer aus Northeim mit einem Taschenmesser einen wuchtigen Stich in den Kopf versetzt zu haben. Der 30-Jährige wurde dadurch so schwer verletzt, dass er wenige Stunden später in der Göttinger Uniklinik verstarb. Am Ende der Beweisaufnahme sah es der Vertreter der Staatsanwaltschaft als erwiesen an, dass sich der 38-Jährige des Totschlags schuldig gemacht habe. Er beantragte in seinem Plädoyer, den Angeklagten zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten zu verurteilen. Die Verteidiger plädierten dagegen auf Freispruch.
Normalerweise zieht sich nach den Plädoyers die Kammer zur Beratung zurück und verkündet anschließend oder am folgenden Verhandlungstag ihr Urteil. In diesem Fall kam es indes vorher zu einer überraschenden Wendung: Das Gericht erteilte vor der Urteilsverkündung den rechtlichen Hinweis, dass auch eine Verurteilung wegen unterlassener Hilfeleistung in Frage komme. Die Kammer war bei ihrer Beratung zu dem Schluss gekommen, dass sich eine Notwehrsituation, wie sie die Verteidigung geltend gemacht hatte, nicht ohne jeden Zweifel ausschließen lasse. Da in einem solchen Fall der Grundsatz »In dubio pro reo« (»Im Zweifel für den Angeklagten«) gelte, sei der 38-Jährige vom Vorwurf des Totschlages freizusprechen.
Die Staatsanwaltschaft war zwar zu einem anderen Schluss gekommen, will aber trotzdem keine Revision einlegen. Man könne nachvollziehen, warum die Kammer zu dieser Entscheidung gekommen sei, sagte Behördensprecher Buick. Der Vorsitzende Richter habe in seiner Urteilsbegründung auch ausgeführt, dass sich die Kammer ihre Entscheidung nicht leicht gemacht habe. Buick verwies zudem darauf, dass man mit einer Revision nicht die Beweiswürdigung des Gerichts angreifen könne. Der Bundesgerichtshof prüfe vielmehr nur, ob ein Urteil Rechtsfehler enthalte.pid