Rechtzeitig regeln, was mit dem Nachlass passiert

Einbecker Bündnis für Familie eröffnet Veranstaltungsreihe »Alles geregelt?« mit Michael Weisensee

Einbeck. Es ist in jedem Fall besser, Dinge rechtzeitig zu regeln, in Ruhe, mit Bedacht und gegebenenfalls auch mit fachkundiger Beratung. Mit einem Vortrag von Rechtsanwalt Michael Weisensee hat das Einbecker Bündnis für Familie die Veranstaltungsreihe »Alles geregelt?« eröffnet, die sich mit unterschiedlichen Bereichen von Vorsorge beschäftigen wird. Den Auftakt machte das Thema Nachlass; dabei ging es um Testament, Erbvertrag und Vorsorgevollmacht.

Die Vorsitzende des Einbecker Bündnisses für Familie, Burgis Sowa, hieß zahlreiche Interessierte dazu willkommen. Manchmal laufe es im Leben anders, als man sich das vorstelle, und wenn wichtige Dinge dann nicht geregelt seien, komme man in Bedrängnis, erläuterte sie. Das Alter spiele überhaupt keine Rolle, wenn es etwa darum gehe, über Nachlass oder Erbe nachzudenken. Gerade in einer Zeit, in der es beispielsweise mehr Patchwork-Familien gebe, sei viel zu besprechen und auch nach individuellen Lösungen zu suchen. Sie freue sich, wenn die Vortragsreihe auf großen Zuspruch stoße und wenn es auch seitens der Besucher Unterstützung für das Bündnis gebe. Mit Michael Weisensee habe man einen Experten gefunden, der auf Anfrage gleich bereit gewesen sei, den Abend zu gestalten.

Das Erbrecht sei ein komplizierter Komplex, stellte der Einbecker Rechtsanwalt fest, man werde das Thema in einem solchen Rahmen nur streifen können, und eine Beratung sei damit nicht zu ersetzen. Er werde viel übers Sterben sprechen – »nehmen Sie’s nicht persönlich«, schmunzelte er. Das Bürgerliche Gesetzbuch habe fast 2.400 Paragraphen, und etwa 20 Prozent beschäftigten sich mit dem Erbrecht. Gefühlt sei dieser Bereich 4.000 Jahre alt, vieles gehe tatsächlich auf römisches oder germanisches Recht zurück, etwa dass in Stämmen vererbt werde.

Zunächst erläuterte er die gesetzliche Erbfolge am Beispiel eines Ehepaares mit zwei ehelichen Kindern sowie den Auswirkungen, wenn einer der Partner ein nichteheliches Kind habe. Erbberechtigt seien mittlerweile alle Kinder, wobei der überlebende Ehepartner ein Viertel des Erbes bekomme; ein weiteres Viertel werde ihm als Zugewinnausgleich zustehen. Die Kinder teilten sich die verbleibende Hälfte zu gleichen Teilen. Zunächst erben die Abkömmlinge, erst nach unten, dann nach oben. Und da könne es sehr kompliziert werden. »Den schönsten Spaß können Sie sich im Himmel machen, wenn Sie ein kompliziertes oder gar kein Testament hinterlassen«, lachte er. Schwierig werde es beispielsweise, wenn es mehrere Ehen und weitere Kinder gebe. Jeder, der eine Patchwork-Familie habe, sollte tunlichst darüber nachdenken, dass er sich kümmere. Richtig kompliziert werde es mit einer Erbengemeinschaft, und das könne zu Ausein-andersetzungen führen, die selten spaßig seien.

Ein Testament, führte er aus, dürfe man ab einem Alter von 16 Jahren machen. Entweder man verfasst das Schriftstück selbst, handschriftlich und auf Papier, oder man lässt es von einem Notar aufsetzen. Wichtig sind Unterschrift und Datum. Damit es im Todesfall auch gefunden wird, riet Weisensee dazu, es beim Amtsgericht verwahren zu lassen. Im Standesamt des Geburtsortes würden Informationen zum persönlichen Leben zusammenlaufen, eben auch zum Testament. Wer unsicher sei, ob er alles richtig festgehalten habe, sollte rechtliche Beratung in Anspruch nehmen, insbesondere dann, wenn komplizierte Verhältnisse zu regeln seien. Ein Testament könne man ändern und widerrufen. Ehegatten dürften ein gemeinsames Testament machen, »unser letzter Wille« kann aber auch nur gemeinsam geändert werden. »Damit sind Sie über den Tod des Ehegatten hinaus gebunden.« Bei einer Scheidung könne man das Testament wechselseitig aufheben beziehungsweise widerrufen lassen.

Wenn ein Erbvertrag geschlossen werden muss, entweder mit Verwandten oder mit Dritten, die bedacht werden sollen, muss ein Notar hinzugezogen werden.  Grundsätzlich, so Weisensees Rat, sollte man möglichst genau ausführen, was man sich als letzten Willen vorstelle. Wichtig sei immer die Schriftform. Dass ein Verstorbener »mal etwas gesagt« habe, sei in diesem Zusammenhang nicht formwirksam.

In einem sogenannten Berliner oder Ehegatten-Testament setzen sich Ehepartner gegenseitig als Allein- und Vollerben ein, danach folgen die Kinder. Ein Pflichtteil beläuft sich auf die Hälfte des gesetzlichen Anspruchs. Verlangt etwa ein Kind vorzeitig seinen Pflichtteil, könnte es trotzdem noch ein »normales« Erbe geben. Man könne Regelungen treffen, die diesen Fall ausschließen würden. »Seien Sie vorsichtig beim Berliner Testament«, so sein Rat. Besser wäre ein Erbvertrag.

Genau schauen müsse man auch auf Begrifflichkeiten wie »vermachen« oder »vererben«. Und wenn gar kein Erbe zu finden sei, erbe schließlich der Staat. Für die Erbschaftssteuer gilt die Regel, dass sie umso höher ist, desto weiter entfernt die Verwandtschaftsbeziehungen zueinander sind beziehungsweise desto geringer ist der steuerliche Freibetrag.

»Man ist übrigens nicht verpflichtet, sein Geld für die Erben aufzuheben«, so sein augenzwinkernder Ratschlag. Es wäre gut für alle Beteiligten, die Dinge schon zu Lebzeiten zu regeln und dafür Beratung in Anspruch zu nehmen. Das koste kein Vermögen, und man habe in der Folge eine sichere Lösung.

Betreuungs- oder Vorsorgevollmachten regeln, welche Entscheidungen getroffen werden sollen, wenn man selbst das nicht mehr kann. Die Vollmachten können sich auf unterschiedliche Lebensbereiche beziehen, etwa Gesundheit oder Vermögen. Es könne sinnvoll sein, regelmäßig zu überprüfen, ob die einmal getroffenen persönlichen Entscheidungen noch Gültigkeit hätten.

Die Reihe »Alles geregelt?« wird am Donnerstag, 23. Mai, mit dem nächsten Vortrag fortgesetzt: Ab 18 Uhr geht es wieder im EinKiFaBü um Geldgeschäfte: Vollmachten, Verfügungen, Online-Banking oder Abwicklung im Erbfall. Referent ist Matthias Henne von der Sparkasse Einbeck.ek