Nutzung von Dorfgemeinschaftshäusern- und räumen jetzt einheitlich geregelt

Entscheidung des Rates / Bisherige Benutzungs- und Gebührenordnung für Kreiensen außer Kraft gesetzt

Die vom Rat verabschiedete Satzung zur Benutzung von Dorfgemeinschaftshäusern gilt nun für die gesamte Stadt Einbeck. Im Bild das Dorfgemeinschaftshaus Orxhausen.

Kreiensen. In seiner letzten Sitzung hat der Rat der Stadt Einbeck eine Satzung über die Benutzung und Erhebung von Gebühren für die Dorfgemeinschaftshäuser und -räume der Stadt Einbeck beschlossen.

Grund war, dass die Benutzung und Erhebung von Gebühren für die Dorfgemeinschaftshäuser im Bereich der Stadt Einbeck noch nicht einheitlich geregelt war. Für die Ortschaften der ehemaligen Gemeinde Kreiensen wird noch die Benutzungsordnung und auch die Gebührenordnung der Gemeinde angewendet.

Mit der Neufassung sollen die insgesamt vier bestehenden Benutzungsordnungen/ Gebührensatzungen sowie die Satzung über die Benutzung des Dorfgemeinschaftshauses Odagsen ersetzt werden. Für eine bessere Übersicht für Mietinteressenten wird nun eine einheitliche Gebühr in Höhe von 70 Euro zuzüglich 25 Euro für die Benutzung der Küche erhoben. Nur der große Saal in Stroit kostet 100 Euro. Für Veranstaltungen von kurzer Dauer oder anderen Abweichungen von den klassischen Familienfeiern kann der Ortsrat die Gebühr individuell anpassen.

»In den abgegebenen Einrichtungen können die Betreiber von dieser Satzung abweichende Benutzungsgebühren festsetzen. Die Einnahmen aus der Vermietung der Dorfgemeinschaftsräume wird den Ortsratsbudgets hinzugerechnet.

Die Satzung legt unter anderem weiter fest, dass die Gemeinschaftshäuser beziehungsweise -räume den Ortschaften als Einrichtungen zur Förderung und Verbesserung der sozialen und kulturellen Gegebenheiten dienen. Sie stehen daher den Vereinen, sonstigen Vereinigungen und Gruppen für gemeinnützige, sportliche, kulturelle, jugendfördernde und sonstige Zwecke zur Verfügung, soweit die Veranstaltungen dem Charakter der Räume entsprechen. Sofern die vorgenannten Nutzungsmöglichkeiten nicht beeinträchtigt werden, können die Einrichtungen auch Privatpersonen zur Durchführung von Familienfeiern überlassen werden.

Eine Überlassung der Räume für Veranstaltungen von politischen Parteien, freien Wählergemeinschaften und ihnen nahestehenden Organisationen zum Zwecke parteipolitischer, dass heißt parteiorganisatorischer oder parteiinterner, Veranstaltungen mit ausschließlich überörtlichem Bezug wird ausgeschlossen.

Zulässig sind Veranstaltungen, die überparteilichen Charakter haben, wie zum Beispiel Podiumsveranstaltungen mit Teilnehmern mehrerer Parteien.
Eine Überlassung von Räumlichkeiten an Nutzer/innen, die aufgrund ihrer Satzung oder ihrer Ziele nicht für die freiheitlich-demokratische Grundordnung einstehen, erfolgt nicht.

Jede Veranstaltung ist bei dem/der Hausmeister/in beziehungsweise bei dem/der Ortsbürgermeister/in oder Ortsbeauftragten anzumelden. Liegt für die betreffende Einrichtung bereits eine Anmeldung vor, so besteht für die später eingehende Anmeldung kein Anspruch auf Bereitstellung der Räume. Bestehen Zweifel darüber, ob eine Veranstaltung beziehungsweise der/die Träger/in einer Veranstaltung mit dem Charakter des Dorfgemeinschaftshauses zu vereinbaren ist/sind, so entscheidet der/die Ortsbürgermeister/in oder der/die Ortsvorsteher/in oder die Stadt Einbeck endgültig über die Vergabe der Räumlichkeiten. Grundsätzlich wird nur an volljährige Personen vermietet.

Ruhe und Ordnung

Hinsichtlich der Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung, insbesondere zur Einhaltung der Nachtruhe (22 bis 7 Uhr), sind von den Benutzern/innen die entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen zu beachten. Das Rauchen ist generell nicht gestattet.

Die Nutzungsberechtigten haften für alle Schäden, die während der Benutzungszeit im Gemeinschaftshaus durch sie oder von ihnen geduldete Personen verursacht werden. Das gilt auch für Schäden, die durch Benutzung des Gemeinschaftshauses an den an grenzenden Anlagen entstehen. Die Benutzung erfolgt ausschließlich auf Gefahr der Benutzer/innen.

Diese übernehmen für die Dauer der Mietzeit ohne Verschuldungsnachweis die Haftung der Stadt Einbeck als Grundstückseigentümer für alle Personen- und Sachschäden und verpflichten sich, die Stadt Einbeck im Voraus von Schadenersatzansprüchen freizustellen, die für sie oder von ihnen geduldeten Personen oder von Dritten im Zusammenhang mit der Veranstaltung entstehen könnten.

Den Anweisungen des/der Hausmeisters/in oder anderen Beauftragten der Stadt ist sofort zu folgen. Bei Verstößen gegen die Anordnungen können Benutzer/innen des Hauses verwiesen werden. Ein dauerndes oder sich über einen längeren Zeitraum hinziehendes Hausverbot spricht der Ortsrat beziehungsweise der/die Ortsvorsteher/in aus.

Die Küchen der Gemeinschaftshäuser können nur in Verbindung mit einer Veranstaltung innerhalb der Mehrzweckräume benutzt werden. Vor Beginn einer Veranstaltung muss das Kücheninventar von dem/der Hausmeister/in übernommen und nach Beendigung der Veranstaltung wieder an diese/n übergeben werden. Der Wert von beschädigten oder verloren gegangenen Gegenständen ist der Stadt Einbeck zu erstatten.

Gemäß dem Zweck der Gemeinschaftshäuser ist es den Nutzern/innen dieser Einrichtungen bei Familienfeiern gestattet, die zu verabreichenden Speisen und Getränke selbst zu beschaffen.«ste/ic

Kreiensen

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