Ab sofort Maskenpflicht im Einzelhandel

Region. Nachdem das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht die 2G-Regel aufgehoben hatte, muss nun ab sofort im gesamten Einzelhandel eine FFP2-Maske oder eine Maske eines gleichwertigen Schutzniveaus getragen werden. Dies gilt beispielsweise auch in Lebensmittelgeschäften, Apotheken oder Drogerien. Von der Maskenpflicht ausgenommen sind Wochenmärkte und der Weihnachtsbaumverkauf unter freiem Himmel.

Kinder bis fünf Jahren müssen gar keine Maske tragen, von sechs bis 14 Jahren reicht eine normale Alltagsmaske. Ab 14 Jahren gilt dann auch für Jugendliche die FFP2-Maskenpflicht.

Die Pflicht, eine FFP-2 Maske zu tragen, gilt im Grundsatz auch für die im Einzelhandel Beschäftigten, die direkten Kundenkontakt haben. Ausnahmen sind nur möglich, wenn alternative Maßnahmen getroffen werden. So können beispielsweise physische Barrieren aus Glas oder Plexiglas zu einer Reduzierung der Virusübertragung beitragen.

In derartigen Ausnahmefällen muss aber eine medizinische Maske (OP-Maske) getragen werden. Bloße Gesichtsvisiere reichen für die Beschäftigten nicht aus. Atemschutzmasken mindestens des Schutzniveaus FFP2, KN 95 oder eines gleichwertigen Schutzniveaus filtern infektiöse Partikel besonders wirkungsvoll aus der Atemluft. Dafür müssen diese Masken aber richtig getragen werden. Es sollte daher darauf geachtet werden, dass diese an den Rändern möglichst dicht abschließen.oh

Region

Unterschlagung im Kirchenkreis

Bürgerbeteiligung zur Ilme