Anwendung der 3G-Regel wird ausgeweitet
Sieben-Tage-Inzidenz überschreitet Schwellenwert an fünf Tagen in Folge
Landkreis. Unabhängig von der Inzidenz gilt dies bisher schon für den Zutritt zu Heimen und Einrichtungen für ältere und pflegebedürftige Menschen sowie für Menschen mit Behinderungen, für Zusammenkünfte, Veranstaltungen und Sitzungen in geschlossenen Räumen wie auch unter freiem Himmel bei mehr als 1.000 bis zu 5.000 teilnehmenden Personen, für Großveranstaltungen bei mehr als 5.000 bis maximal 25.000 teilnehmenden Personen und für den Besuch von Diskotheken, Clubs, Shisha-Bars.
Nachdem die 7-Tage-Inzidenz den Schwellenwert von 50 am Montag, 13. September, den fünften Werktag in Folge überschritten hat, wird die 3G-Regel ab dem morgigen Mittwoch, 15. September, auf weitere Bereiche ausgeweitet
Gastronomie:
Für den Besuch ist ein Impf- oder Genesenennachweis erforderlich. Für alle anderen Personen gilt die Pflicht zur Vorlage eines negativen Testnachweises. Die Betreiber von Gastronomiebetrieben sind verpflichtet, Vorname, Familienname, die vollständige Adresse und die Telefonnummer der Gäste sowie das Datum und die Uhrzeit zu registrieren. Dies kann elektronisch per App oder auch in Papierform erfolgen. Die Daten dienen zur Nachverfolgung von möglichen Infektionsketten und müssen nach spätestens vier Wochen gelöscht werden.
Tourismus:
In Hotels, Pensionen und Jugendherbergen darf nur beherbergt werden, wer geimpft, genesen oder getestet ist. Wer nicht geimpft oder genesen ist, muss bei Anreise und zweimal pro Woche einen negativen Test vorlegen.
Körpernahe Dienstleistungen: Alle körpernahen Dienstleistungen (zum Beispiel Friseurbetrieb, Kosmetik, Massage, Tattoo, Physiotherapie, Fußpflege und Prostitution) haben mit entsprechendem Hygienekonzept geöffnet. Der Zutritt ist nur nach vollständiger Impfung, Genesung oder mit einem negativen Corona-Test-Nachweis möglich. Es muss eine medizinische Maske getragen werden, sofern nicht für die Entgegennahme einer körpernahen Dienstleistung das Gesicht unbedeckt bleiben muss (Bartpflege, Gesichtskosmetik). Die Kontaktdaten müssen erhoben werden.
Sport:
Die Sportausübung in geschlossenen Räumen (einschließlich Fitnessstudios, Kletterhallen, Schwimmhallen und ähnlichen Einrichtungen) ist nur noch für geimpfte, genesene und negativ getestete Personen möglich. Die Betreiber der Sportanlagen haben einen entsprechenden Nachweis aktiv einzufordern. Die Nutzung von Umkleideräumen und Duschen ist in diesem Fall selbstverständlich auch nur für die vorgenannten Personengruppen möglich.
Zusammenkünfte in geschlossenen Räumen: Bei einer Feierlichkeit oder Zusammenkunft in geschlossenen Räumen, an der mehr als 25 Personen teilnehmen gilt die 3G-Regel: Alle nicht geimpften und nicht genesenen Personen müssen einen negativen Testnachweis vorlegen. Mit 3G entfällt allerdings die Maskenpflicht, auch wenn die Feier in geschlossenen Räumen stattfindet. Die Kontaktdaten müssen erfasst werden, am besten über die Luca App. Für die Überwachung der 3G-Regel ist die Person verantwortlich, die zu der privaten Veranstaltung einlädt beziehungsweise diese veranstaltet.
Freizeit und Kultur:
Die 3G-Regel gilt auch für Kinos, Theater sowie in Spielhallen, Wettannahmestellen aber auch in Zoos, Freizeitparks oder botanischen Gärten, sofern es Angebote in geschlossenen Räumen gibt (ausgenommen sanitäre Anlagen) oder auch in Museen und Galerien, wenn mehr als 25 Personen gleichzeitig anwesend sind. Neben dem etablierten Hygienekonzept besteht auch weiterhin die Pflicht zur Dokumentation der Kontaktdaten, wenn mehr als 25 Personen teilnehmen. Und für die Besucher besteht wie bisher die Pflicht zum Tragen einer Maske in Innenräumen, sofern man nicht am Platz sitzt.
Die Testpflicht bei Anwendung der 3G-Regel gilt nicht für Kinder und Jugendliche, unter sechs Jahren beziehungsweise die noch nicht eingeschult sind, sowie für Schüler, die im Rahmen des verbindlichen Testkonzept regelmäßig getestet werden (auch in den Ferien).lpd