Corona-Verordnung für Weihnachten und Silvester

Verschärfung der Niedersächsischen Corona-Verordnung greift auch im Landkreis | Seit 12. und ab 24. Dezember

Landkreis Northeim. Aufgrund der weiterhin hohen Infektionszahlen hat Niedersachsen weitere Änderungen und Verschärfungen der Corona-Verordnung bekanntgegeben. Der Landkreis Northeim ist aktuell weiter in Warnstufe 2 und damit ebenfalls von den geänderten Corona-Regelungen betroffen.

Folgende Neuregelungen sind am 12. Dezember in Kraft getreten:

Der Wechsel von einer höheren Warnstufe in die nächst niedrigere Warnstufe erfolgt nur dann, wenn neben dem Indikator Hospitalisierung noch mindestens ein weiterer Indikator mit in die Schwellenwerte der niedrigeren Warnstufe absinkt. Damit soll verhindert werden, dass bei einer nach wie vor schwierigen Gesamtlage vorschnell geringere Schutzmaßnahmen gelten, als eigentlich von der Infektionsdynamik oder von der Situation in den Intensivstationen her gerechtfertigt wären.

Vom 24. Dezember bis zum Ablauf des 2. Januar ist die Warnstufe 3 allgemein für ganz Niedersachsen festgelegt. In dieser Phase gelten unabhängig von den jeweiligen Inzidenzen und vom Hospitalisierungswert oder dem Anteil der Corona-Patienten in den Intensivbetten die Maßgabe von Warnstufe 3. Hinzu kommt eine Absenkung der für private Zusammenkünfte von ausschließlich geimpften Personen zulässigen Zahl auf 25 und draußen auf 50 Personen. Es soll unbedingt verhindert werden, dass die Infektionszahlen durch eine allzu rasche und unkontrollierte Verbreitung der Omikron-Variante und nach wie vor hohen Fallzahlen mit der Delta-Variante stark ansteigen und es in der Folge zu einer höheren Belastung der Krankenhäuser und insbesondere der Beschäftigten auf den Intensivstationen käme.

Für Landkreise, in denen der Indikator »Neuinfizierte« mehr als 350 beträgt, wird eine Hotspot-Regelung eingeführt. Sollte in Zukunft in einem Landkreis oder in einer kreisfreien Stadt die Neuinfizierteninzidenz 350 fünf Werktage lang überschreiten, so muss dort die Warnstufe 3 ausgerufen werden, sofern diese nicht ohnehin schon aus anderen Gründen gilt.

In Warnstufe 2 müssen ab sofort alle ab dem vollendeten 14. Lebensjahr, die Verkehrsmittel des Personenverkehrs oder die dazugehörigen Einrichtungen in geschlossenen Räumen, zum Beispiel an Haltestellen, Bahnhöfen, Flughäfen und Fähranlegern, nutzen, eine FFP2-Maske (oder eine Maske mit vergleichbarem Schutzniveau) tragen. Fahrzeugführer sind von dieser Pflicht ausgenommen.

Maske auch im Sitzen

Für Discotheken, Clubs oder Shisha-Bars ergibt sich, dass auch im Sitzen die medizinische Maske (in Warnstufe 2: FFP2) nicht abgenommen werden darf, Ausnahmen gelten nur während des Essens oder Trinken oder beim Rauchen).

Ausgenommen von einer 2G-Pflicht sind Kinder, Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres sowie Personen, die ein ärztliches Attest vorlegen, dass sie sich aufgrund medizinischer Kontraindikation oder der Teilnahme an einer klinischen Studie nicht impfen lassen dürfen. Über 18-Jährige mit medizinischer Kontraindikation oder einer die Impfung ausschließenden klinischen Studie müssen allerdings den Nachweis eines negativen Tests führen. Es bleibt dabei, dass Kinder und Jugendliche bis 18 Jahre von zusätzlichen Testpflichten befreit sind (Ausnahme Discotheken), weil sie bereits in der Schule getestet werden.

Auf die Vorlage eines Nachweises über eine negative Testung wird verzichtet, wenn eine vollständig geimpfte Person einen Nachweis über eine Auffrischungsimpfung oder einen Nachweis über eine (Durchbruchs-)Infektion und Genesung nach dem Vorliegen einer vollständigen Schutzimpfung vorlegen kann.


Hinzu kommen zwei weitere Ausnahmen von der 2Gplus-Regelung:

In der Warnstufe 2, in der Warnstufe 3 und in regionalen Hotspots haben die Inhaber von Gastronomiebetrieben, Beherbergungsstätten sowie Veranstalter die Möglichkeit, auf zusätzliche Tests zu verzichten, wenn nur 70
Prozent der an sich möglichen Kapazitäten genutzt werden. Dann gilt in diesen Einrichtungen 2G statt 2Gplus.

Für Sportanlagen wird eingeräumt, bei einer Begrenzung auf zehn Quadratmeter pro sporttreibende Person ebenfalls auf Tests zu verzichten. Auch dort bleibt es dann bei 2G.

Die Kontaktmöglichkeiten werden insbesondere für ungeimpfte Personen weiter eingegrenzt. Schon ab Warnstufe 1 darf eine ungeimpfte Person nur noch mit anderen Personen aus dem eigenen Haushalt und bis zu zwei Personen aus einem weiteren Haushalt zusammenkommen. Kinder bis einschließlich 14 Jahren sind dabei nicht einzurechnen, nicht zusammenlebende Paare gelten als ein Haushalt. Auch Begleitpersonen und Betreuungskräfte, die erforderlich sind, um Menschen mit einer wesentlichen Behinderung oder Pflegebedürftigkeit eine Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu ermöglichen, werden nicht eingerechnet. Die Kontaktbeschränkungen gelten nur für private Zusammenkünfte.

Ab Warnstufe 3 gibt es auch eine Kontaktbeschränkung für vollständig geimpfte oder genesene Personen: Private Feiern und Zusammenkünfte sind dann auch unter 2G nur mit bis zu 50 Personen in geschlossenen Räumen und mit bis zu 200 Personen unter freiem Himmel zulässig. Eingerechnet werden dabei alle Anwesenden, auch diejenigen, die grundsätzlich aus der 2G-Verpflichtung ausgenommen sind, weil sie etwa jünger als 18 Jahre sind oder aus medizinischen Gründen beziehungsweise wegen der Teilnahme an einer Studie nicht geimpft werden dürfen.

Silvester und Neujahr

Ab dem 24. Dezember bis einschließlich 2. Januar gilt für Feiern von vollständig geimpften oder genesenen Personen eine Höchstbegrenzung von 25 Personen drinnen und 50 Personen draußen.

Wie im letzten Jahr besteht ein Verbot von Feuerwerken und Ansammlungen zu Silvester und Neujahr. Am 31. Dezember und 1. Januar ist auch in Niedersachsen das Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie F 2 im Sinne des § 3a des Sprengstoffgesetzes auf belebten öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen sowie auf belebten öffentlich zugänglichen Flächen untersagt. Nicht gemeint ist beispielsweise das Abbrennen von Feuerwerk in begrenztem Umfang vor dem eigenen Haus oder in der Nachbarschaft, sofern diese Örtlichkeiten nicht zu den belebten öffentlichen Plätzen zählen.

Silvester und Neujahr gilt zudem ein Verbot von Ansammlungen von Personen in der Öffentlichkeit. Man darf sich in dieser Zeit in der Öffentlichkeit außerhalb der eigenen Wohnung nur mit Personen treffen, die dem eigenen oder einem weiteren Haushalt angehören. Die Höchstgrenze liegt bei fünf Personen, wobei Kinder bis einschließlich 14 Jahren nicht einzurechnen sind.

Zulässig sind künftig auch nur deutlich kleinere Veranstaltungen als bislang. In Warnstufe 1 und darunter dürfen nur noch Veranstaltungen bis 5.000 Personen drinnen und 10.000 draußen stattfinden, allerdings ab 2.500 Personen drinnen beziehungsweise 5.000 Personen draußen nur noch mit einer maximalen. Auslastung von 30 Prozent. In Warnstufe 2 sind nur noch Veranstaltungen bis 2.500 Personen drinnen und 5.000 Personen zulässig und in Warnstufe 3 beziehungsweise in Hotspot-Regionen nur bis 500 Personen.

In Warnstufe 3 und in regionalen Hotspots sind Veranstaltungen mit mehr als 500 Teilnehmenden generell verboten. Für die in Warnstufe 3 und in Hotspot-Regionen noch zulässigen Veranstaltungen mit bis zu 500 Personen gelten drinnen und draußen ein Tanzverbot, eine Pflicht zu 2Gplus, eine Abstandspflicht (Option: 1 Meter, »Schachbrett«) und die Pflicht zum Tragen einer FFP2-Maske, auch im Sitzen.

In allen drei Veranstaltungs-Vorschriften findet sich eine Ausnahmeregelung zu 2Gplus: Der zusätzliche Nachweis über eine negative Testung braucht nicht vorgelegt zu werden, wenn die Zahl der gleichzeitig anwesenden Teilnehmer 70 Prozent der Personenkapazität nicht überschreitet. Hier stellt der Verzicht auf eine volle Auslastung der an sich zulässigen Personenzahl den einem zusätzlichen Test vergleichbaren zusätzlichen Infektionsschutz dar.

Für körpernahe Dienstleistungen gilt in allen drei Warnstufen die 3G-Regelung, zwar sowohl unter freiem Himmel als auch in geschlossenen Räumen. In Warnstufe 1 muss eine medizinische Maske getragen werden, in Warnstufe 2 und 3 und in regionalen Hotspots eine FFP2-Maske. Damit wird dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Niedersachsen Rechnung getragen. In der Entscheidung hat das Gericht ausgeführt, dass der mit der 2G-(Plus-)Regelung verbundene vollständige Ausschluss Ungeimpfter von allen körpernahen Dienstleistungen unangemessen und unter Berücksichtigung des aktuellen Infektionsgeschehens im Land keine notwendige Schutzmaßnahme sei.

Auch für die Bereiche Beherbergung und Nutzung von Sportanlagen bei 2Gplus muss ein zusätzlicher Nachweis über eine negative Testung nicht vorgelegt werden, wenn nicht mehr als 70 Prozent der Kapazität der Beherbergungsstätte genutzt werden oder wenn eine Fläche von mindestens zehn Quadratmeter pro teilnehmende Person zur Verfügung steht.
Es gibt eine Ausnahmeregelung zur Nutzung von Sportanlagen: Wenn die Nutzung einer Sportanlage zur Wahrung des Tierwohls, insbesondere zur Pferdepflege, unerlässlich ist, kann eine nicht geimpfte und nicht genesene Person auch nur mit einer Negativtestung Zutritt erhalten.

Auch in Gastronomiebetrieben in der Warnstufe 2 und 3 und in regionalen Hotspots besteht die Möglichkeit, auf zusätzliche Tests zu verzichten, wenn nur 70 Prozent der Kapazitäten genutzt werden. Dann gilt in diesen Einrichtungen 2G statt 2Gplus.
Es gibt neue Zugangsbeschränkungen für Betriebe und Einrichtungen des Einzelhandels für Personen, die weder geimpft noch genesen sind, wenn mindestens die Warnstufe 1 gilt. Von diesen Zugangsbeschränkungen sind Wochenmärkte und Weihnachtsbaumverkäufe unter freiem Himmel ausgenommen sowie Betriebe und Einrichtungen des Einzelhandels mit Gütern des täglichen Bedarfs oder zur Grundversorgung.

Die Zutrittsberechtigung der Kunden ist zu kontrollieren. Die Kontrolle bezieht sich auf die Impf- und Genesenennachweise. Diese können vor Ort im Geschäft kontrolliert werden. Möglich ist auch, dass Kunden nach einer Kontrolle durch eine dafür bestimmte Stelle eine unverwechselbare und nicht übertragbare Kennzeichnung erhalten, die zum Zutritt berechtigt, die »Bändchen-Lösung.

Im Einzelhandel muss weiter nur eine medizinische Maske getragen werden. Auch ungeimpfte Personen können vorbestellte Waren und Güter auf Bestellung außerhalb der Geschäftsräume unter Einhaltung des Mindestabstands abholen.

Regeln nach den Ferien

Weihnachtsmärkte sind in Warnstufe 3 unzulässig und müssen schließen. Dies gilt auch für Diskotheken, Clubs, Shisha-Bars und ähnliche Einrichtungen in Warnstufe 3 und regionalen Hotspots. Die Einrichtungen bleiben für den Kunden- und Besuchsverkehr geschlossen. Das gilt dann auch vom 24. Dezember bis zum 2. Januar.

Ab dem 10. Januar haben alle Personen, auch Schüler unter 14 Jahren während des Schulbetriebs eine medizinische Maske als Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Dies entspricht den Empfehlungen des RKI. Außerdem ist eine vorübergehend erhöhte Testfrequenz nach den Weihnachtsferien vorgesehen. In der ersten Schulbesuchswoche 2022 haben sich alle nicht geimpften oder genesenen Schüler an jedem Präsenztag zu testen.

Für Heime, unterstützende Wohnformen, Intensivpflege-Wohngemeinschaften, Einrichtungen der Tagespflege und Angebote zur Unterstützung im Alltag gilt, dass auch Dritte, also Personen, die in den Einrichtungen beispielsweise körpernahen Dienstleistungen, erbringen sowie Besucher durchgehend eine FFP2- oder vergleichbare Maske zu tragen haben.
Die Niedersächsische Corona-Verordnung gilt bis zum 19. Januar. Selbstverständlich erfolgt dennoch in den nächsten Wochen eine laufende Überwachung des Infektionsgeschehens sowie eine regelmäßige Überprüfung, ob die Maßnahmen weiter erforderlich bzw. ausreichend sind. Eine Neuanpassung der Verordnungslage auch vor dem 19. Januar bleibt jederzeit möglich.lpd

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