Einrichtungsbezogene Impfpflicht ab 15. März

Das gilt dann im Gesundheits- und Pflegebereich auch im Landkreis | Impfkapazitäten | Kontrollen

Auf Beschluss des Bundestages gilt ab dem 15. März bundesweit eine einrichtungsbezogene Impfpflicht in medizi­nischen und pflegerischen Einrichtungen.
Alle Personen, die in entsprechenden Einrichtungen Leistungen erbringen, fallen unter die Impfpflicht. Das bedeutet, dass neben den dort Beschäftigten auch Ehrenamtliche, rechtliche Betreuer, externe Dienstleister sowie Mitarbeiter in Verwaltung, Technik oder IT unabhängig von der Art der Beschäftigung oder Selbstständigkeit betroffen sind.

Landkreis Northeim. Alle Personen, die in den betroffenen Einrichtungen und Unternehmen im Gesundheits- und Pflegebereich tätig sind, müssen bis zum Ablauf des 15. März dieses Jahres der Leitung der jeweiligen Einrichtung oder des jeweiligen Unternehmens einen Nachweis über eine vollständige Schutzimpfung gegen das Corona-Virus vorlegen. Wird ein solcher Nachweis nicht erbracht, ist die Weiterbeschäftigung in den betroffenen Einrichtungen nicht mehr möglich.

Eine vollständige Immunisierung gegen das Corona-Virus besteht aus zwei Impfungen, zwischen denen ein Abstand von mindestens vier Wochen einzuhalten ist. 14 Tage nach der zweiten Impfung besteht dann eine sogenannte Grundimmunität, und der Impfschutz gilt zunächst als vollständig. Nach drei Monaten muss die Impfung dann erneut durch einen »Booster« aufgefrischt werden.

Die Frist zur Erbringung des Nachweises bis zum 15. März wurde gewählt, um allen betroffenen Personen, die noch keine Impfung gegen Covid-19 wahrgenommen haben, ausreichend Zeit zu geben, eine vollständige Impfserie durchzuführen. Die Gesundheitsdienste des Landkreises Northeim weisen in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die Impfungen von bisher nicht geimpften und in medizinisch-pflegerischen Einrichtungen arbeitenden Personen nun zeitnah durchgeführt werden müssen, um die Nachweisfrist einhalten zu können.

Im Landkreis Northeim stehen ausreichend Impfkapazitäten zur Verfügung, um eine Immunisierung zeitnah durchführen zu können. Wo und wann die landkreiseigenen Impfteams in Einsatz sind und welche weiteren Impfangebote es außerdem gibt, ist unter www.landkreis-northeim.de/coronaimpfung aufgeführt. Impfungen sind zudem bei den niedergelassenen Ärzten im Landkreis möglich, ebenso bei Betriebsärzten.

Sollten Beschäftigte den erforderlichen Nachweis über eine vollständige Impfung gegen das Coronavirus nicht bis zum Ablauf des 15. März vorlegen oder sollten Zweifel an der Echtheit oder inhaltlichen Richtigkeit des vorgelegten Nachweises bestehen, muss die Leitung der jeweiligen Einrichtung oder des Unternehmens unverzüglich das zuständige Gesundheitsamt darüber benachrichtigen. Das Gesundheitsamt wird diese Fälle prüfen und die Nachweise nochmals anfordern. Wenn kein entsprechender Nachweis vorgelegt wird, ist mit einem Betretungs- beziehungsweise Tätigkeitsverbot zu rechnen.

Außerdem kann der Arbeitgeber eine Kündigung aussprechen. Bei Hinweisen auf Fälschung von Bescheinigungen werden diese Fälle an die Staatsanwaltschaft übergeben.

Ausgenommen von der einrichtungsbezogenen Impfpflicht sind nur Personen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können. In diesem Fall ist die Vorlage eines entsprechenden ärztlichen Zeugnisses des behandelnden Arztes notwendig, das bezeugt, dass aufgrund einer medizinischen Kontraindikation eine Impfung gegen Covid-19 nicht möglich ist.

Die einrichtungsbezogene Impfpflicht hat insbesondere zum Ziel, die dort behandelten beziehungsweise betreuten Personen zu schützen. Die Leiterin der Gesundheitsdienste des Landkreis Northeim, Dr. Regina Pabst, erklärt: »Es ist wichtig, dass gerade in diesen Bereichen möglichst wenig Infektionsgefahr durch das Personal ausgeht. Im Verlauf der Pandemie ist es trotz aller Vorsichtsmaßnahmen durchaus vorgekommen, dass Infektionen vom Personal in die Einrichtungen – und damit zu den Patienten beziehungsweise Bewohnern – eingetragen wurden.«

Weitere Informationen finden sich außerdem auf der Internetseite des Landes Niedersachsen: www.niedersachsen.de.lpd

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