2G-Regel schafft neue Möglichkeiten für Betreiber und Veranstalter

Landkreis. Am Mittwoch, 22. September, ist in Niedersachsen die neue Corona-Verordnung in Kraft getreten. Neu ist die 2G-Option. Damit können Veranstalter und Gastronomen selbst entscheiden, ob sie nur geimpften und genesenen Personen den Zutritt oder die Teilnahme erlauben wollen. Das Land hat jetzt auch bekannt gegeben, welche Regelungen gelten sollen, wenn die Warnstufen 2 oder 3 erreicht werden.

Neuer Leitindikator für die Feststellung einer Warnstufe ist die landesweite 7-Tages-Hospitalisierungsinzidenz der in den Krankenhäusern neu aufgenommenen Covid-19-Erkrankten. Damit eine Warnstufe greift, muss zusätzlich ein weiterer Indikator (Neuinfizierte oder Belegung Intensivbetten) den Wertebereich erreichen.Erreichen der Leitindikator »Hospitalisierung« und der Indikator »Intensivbetten« den Wertebereich einer Warnstufe, so stellt das Land per Allgemeinverfügung die entsprechende landesweit für Niedersachsen geltende Warnstufe fest. Erreichen der Leitindikator »Hospitalisierung« und der Indikator »Neuinfizierte« (7-Tageinzidenz) im Landkreis den Wertebereich einer Warnstufe, stellt der Landkreis per Allgemeinverfügung fest, welche Warnstufe für den jeweiligen Landkreis gilt.

Zusätzlich gilt in einem Landkreis die erweiterte 3G-Regel weiterhin auch dann, wenn die 7-Tage-inzidenz den Wert von 50 Neuinfektionen überschreitet, ohne dass der Indikator »Hospitalisierung« den Wertebereich der Warnstufe 1 erreicht. In allen Fällen müssen die Werte an fünf aufein-ander folgenden Werktagen überschritten beziehungsweise unterschritten werden, damit die jeweilige Warnstufe ab dem übernächsten Tag in beziehungsweise außer Kraft treten kann.
Neu geregelt in der Verordnung ist außerdem die optionale Umsetzung des 2G-Modells. Dies besagt, dass nur geimpfte oder genesene Personen Zutritt erhalten oder teilnehmen können. Ausgenommen von dieser Regel sind Kinder und Jugendliche bis einschließlich 18 Jahren. Personen, die sich nicht impfen lassen dürfen (medzinische Kontraindikatoren, Personen in klinischen Studien) benötigen einen PoC-Antigen-Test und ein ärztliches Attest.

Für Betreiber sowie Veranstalter bietet die freiwillige Anwendung der 2G-Regeln erweiterte Möglichkeiten. Bei Anwendung der 2G-Regel kann auf Abstand, Maske und auch zum Teil auf eine Kapazitätsbegrenzung verzichtet werden. In einigen Bereichen wird ab Warnstufe 2 beziehungsweise Warnstufe 3 die 2G-Regel außerdem verpflichtend.

Ebenfalls neu geregelt ist, dass die generelle Testpflicht im Rahmen der 3G-Regel, nicht mehr für Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren gilt. Personen bis einschließlich 18 Jahren sind somit von der Testpflicht befreit.

Unter Berücksichtigung der Warnstufen greifen die 2G-Regeln und 3G-Regeln wie folgt: Kontaktregeln: Ohne Warnstufe beziehungsweise Inzidenz unter 50: Keine Beschränkung im Hinblick auf Anzahl an Personen oder Haushalten. Bei Feierlichkeiten wird ausdrücklich die 3G-Regel empfohlen; Warnstufe 1 beziehungsweise Inzidenz über 50: 3G-Regel in geschlossenen Räumen bei mehr als 25 Personen, Warnstufe 2: 3G-Regel drinnen und draußen bei mehr als 25 Personen, Warnstufe 3: 3G-Regel mit PCR-Test drinnen und draußen bei mehr als 25 Personen; Gastronomie: Unabhängig von Warnstufe und Inzidenz gilt: Maskenpflicht im Innenbereich bis zum Sitzplatz, sowie die Dokumentation der Kontaktdaten und Hygienekonzept. Bei Anwendung der 2G-Regel entfällt die Maskenpflicht, Warnstufe 1 beziehungsweise Inzidenz über 50: drinnen 3G-Regel und optional 2G-Regel, Warnstufe 2: drinnen 2G-Regel und draußen 3G-Regel mit PoC-Test, Warnstufe 3: drinnen 2G-Regel und draußen 3G-Regel mit PCR-Test; Diskotheken, Clubs, Shisha-Bars und ähnliches: Unabhängig von Warnstufe und Inzidenz gilt: Zutritt nur mit 3G und Maskenpflicht im Innenbereich bis zum Sitzplatz, sowie die Dokumentation der Kontaktdaten und Hygienekonzept. Bei Anwendung der 2G-Regel entfällt die Maskenpflicht und die Kapazitätsgrenze, Warnstufe 1 beziehungsweise Inzidenz über 50: drinnen 3G-Regel und optional 2G-Regel, Warnstufe 2: drinnen 2G-Regel und draußen 3G-Regel mit PoC-Test, Warnstufe 3: drinnen 2G-Regel und draußen 3G-Regel mit PCR-Test.

Das Land hat die Laufzeit der Corona-Verordnung verlängert. Sie gilt nun vorerst bis zum 10. November. Die komplette Corona-Verordnung und datailliertere Ausführungen der Regelungen können auf der Seite des Landes unter www.niedersachsen.de/coronavirus eingesehen werden.lpd

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