Landkreis erlässt Allgemeinverfügung

Coronavirus: Anordnung zur Beschränkung von sozialen Kontakten im öffentlichen Bereich und für Pflegeeinrichtungen

Um die Ausbreitung des Coronavirus’ zu verzögern, hat der Landkreis Northeim weitere umfängliche Maßnahmen durch
Allgemeinverfügungen festgelegt, die am Dienstag im Amtsblatt des Landkreises Northeim veröffentlicht worden sind. Damit folgt der Landkreis Northeim einer Weisung des Niedersächsischen Ministeriums für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung.

Landkreis. Insbesondere geschützt werden sollen Ältere und vorerkrankte Personen sowie Personen, die zur Aufrechterhaltung der medizinischen und pflegerischen Versorgung zwingend benötigt werden.

Krankenhäuser und Rehaeinrichtungen

Alle Krankenhäuser, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen müssen Maßnahmen ergreifen, um Patienten und Personal vor einer Erkrankung an COVID-19 zu schützen. Es sind insbesondere Besuchs- und Betretungsverbote auszusprechen.

Ausgenommen von den Besuchsverboten sind Besuche von werdenden Vätern, von Vätern von Neugeborenen, von Eltern und Sorgeberechtigten von Kindern auf Kinderstationen und Besuche enger Angehöriger von Palliativpatienten. Ausnahmen können im Einzelfall, unter anderem für Seelsorger oder Urkundspersonen unter Auferlegung der erforderlichen Verhaltensmaßregeln zugelassen werden.

Kantinen geschlossen

Kantinen, Cafeterien oder andere der Öffentlichkeit zugängliche Einrichtungen für Patienten und Besucher sind zu schließen und sämtliche öffentliche Veranstaltungen wie Vorträge, Lesungen oder Informationsveranstaltungen sind zu unterlassen.

Heime für Ältere und Pflegebedürftige

In Heimen für ältere Menschen, pflegebedürftige Menschen oder Menschen mit Behinderungen sind von diesen Besuchsverboten nahestehende Personen von palliativmedizinisch versorgten Bewohnern ausgenommen. Ausnahmen können auch hier im Einzelfall beispielsweise für Seelsorger oder Urkundspersonen unter Auferlegung der erforderlichen Verhaltensmaßregeln zugelassen werden. Die behandelnden Ärzte und die zur Pflege bestimmten Personen haben freien Zutritt.

Der Betrieb für alle Einrichtungen der Tagespflege ist untersagt. Ausgenommen ist die Notbetreuung in kleinen Gruppen. Die Notbetreuung ist auf das notwendige Maß zu begrenzen. Die Notbetreuung soll dazu dienen, ältere Menschen, pflegebedürftige Menschen oder Menschen mit Behinderungen aufzunehmen, deren Familienangehörige, die im Übrigen die Pflege wahrnehmen, in sogenannten kritischen Infrastrukturen tätig sind. Hierzu gehören insbesondere Beschäftigte im Gesundheitsbereich, im medizinischen Bereich und pflegerischen Bereich, Beschäftigte bei Polizei, Rettungsdienst, Katastrophenschutz und Feuerwehr, Beschäftigte im Vollzugsbereich einschließlich Justizvollzug, Maßregelvollzug und vergleichbaren Bereichen sowie Beschäftigte zur Aufrechterhaltung der Staats- und Regierungsfunktionen.

Beschränkung von sozialen Kontakten

Für den Publikumsverkehr sind Bars, Clubs, Kulturzentren, Diskotheken, Kneipen und ähnliche Einrichtungen geschlossen, ebenso Theater, Opern, Konzerthäuser, Museen, Bibliotheken und ähnliche Einrichtungen und unabhängig von der jeweiligen Trägerschaft oder von Eigentumsverhältnissen Messen, Ausstellungen, Kinos, Zoos, Freizeit- und Tierparks und Anbieter von Freizeitaktivitäten (drinnen und draußen), Spezialmärkte, Spielhallen, Spielbanken, Wettannahmestellen und ähnliche Einrichtungen, weiter Prostitutionsstätten, Bordelle und ähnliche Einrichtungen, der Sportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen, Schwimm- und Spaßbäder, Fitnessstudios, Saunen und ähnliche Einrichtungen.

Alle Spielplätze einschließlich Indoor-Spielplätzen sind geschlossen, genau wie alle Verkaufsstellen des Einzelhandels, insbesondere Outlet-Center, einschließlich der Verkaufsstellen in Einkaufscentern. Ausdrücklich ausgenommen von der Schließung sind der Einzelhandel für Lebensmittel, Wochenmärkte, Abhol- und Lieferdienste, Getränkemärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Tankstellen, Banken und Sparkassen, Poststellen, Frisöre, Reinigungen, Waschsalons, der Zeitungsverkauf, Bau-, Gartenbau- und Tierbedarfsmärkte, der Großhandel und Dienstleister aus dem Gesundheitsbereich.

Verboten: größere Zusammenkünfte

Verboten sind außerdem alle privaten Veranstaltungen mit mehr als 50 Teilnehmern, Zusammenkünfte in Vereinen und sonstigen Sport- und Freizeiteinrichtungen sowie die Wahrnehmung von Angeboten in Volkshochschulen, Musikschulen und sonstigen öffentlichen und privaten Bildungseinrichtungen im außerschulischen Bereich sowie Reisebusreisen, Zusammenkünfte in Kirchen, Moscheen, Synagogen und die Zusammenkünfte anderer Glaubensgemeinschaften, einschließlich der Zusammenkünfte in Gemeindezentren und alle öffentlichen Veranstaltungen; ausgenommen sind Sitzungen kommunaler Vertreter und Gremien sowie des Landtages und der dazugehörigen Ausschüsse und Gremien
Ebenfalls untersagt sind alle Ansammlungen im Freien mit mehr als zehn Personen.

Die Anordnungen gelten sofort bis zunächst einschließlich 18. April. Eine Verlängerung ist möglich.
Zuwiderhandlungen gegen die Allgemeinverfügung sind strafbar nach dem Infektionsschutzgesetz.
Wer den Verdacht hat, am Coronavirus erkrankt zu sein, sollte bitte nicht direkt zum Arzt oder ins Krankenhaus gehen, sondern zunächst telefonisch Kontakt mit dem Arzt aufnehmen, um das weitere Vorgehen zu besprechen. Wer außerhalb der Praxiszeiten ärztlichen Rat benötigt, erreicht unter der Nummer 116117 den ärztlichen Bereitschaftsdienst.

Hygienregeln beachten und informieren

Weiter bittet der Landkreis, auch weiterhin die allgemeinen Hygieneregeln zu beachten. Besonders das häufige und gründliche Händewaschen ist ein wichtiges Mittel, um Ansteckungen mit Atemwegsinfekten zu vermeiden.
Allgemeine Informationen und die Antworten auf die wichtigsten Fragen zum Coronavirus (SARS-CoV-2) gibt es auf www.landkreis-northeim.de/coronavirus sowie auf der Seite des Robert Koch Institutes, www.rki.de.lpd

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