Neue Corona-Verordnung des Landes

Regelungen für Großveranstaltungen und weitere kleinere Änderungen

Landkreis. Das Land Niedersachsen hat kleinere und redaktionelle Anpassungen an der geltenden Corona-Verordnung vorgenommen. Das Land weist darauf hin, dass die Corona-Gefahren trotz des Impffortschritts noch keineswegs gebannt sind, und es weiter gilt, vorsichtig zu bleiben und besonnen vorzugehen.

Im Rahmen der Änderungen wird betont, dass die Kontaktdatennachverfolgung in der Gastronomie auch in Landkreisen und kreisfreien Städten erfolgen muss, in denen die Sieben-Tage-Inzidenz unter 10 liegt. Diese Verpflichtung gilt sowohl für Gastronomiebetriebe als auch für Clubs und Diskotheken.

Verkaufspersonal auf Wochenmärkten

Neu geregelt wurde, dass neben den Be­suchern von Wochenmärkten in Landkreisen und kreisfreien Städten mit einer Inzidenz von nicht mehr als 10 Verkäufer keine Masken mehr tragen müssen. Die Maskenpflicht für Besucher war schon mit der letzten Verordnungsänderung aufgehoben worden.

Arbeits- und Betriebsstätten

Vor dem Hintergrund der niedrigen Inzidenzen und der steigenden Impfquote hat das Land auf die landesrechtlichen Regelungen zur Mund-Nasen-Bedeckung im Bereich der Arbeits- und Betriebsstätten verzichtet. Was bleibt, ist die Maskenpflicht für Menschen, die Tätigkeiten und Dienstleistungen ausüben, die eine Unterschreitung des Mindestabstands von eineinhalb Metern naturgemäß erfordern (köpernahe Dienstleistungen).

Musikunterricht

Die Maskenpflicht emtfällt auch für den musika­lischen Kleingruppenunterricht in Innenräumen (bis vier Personen).

Sitzungen, Zusammenkünfte und ­Veranstaltungen in geschlossenen Räumen

Es gelten auch Erleichterungen für Sitzungen, Zusammenkünfte und Veranstaltungen in geschlossenen Räumen sowie für Theater-, Kino- und ähnliche Veranstaltungen. Die Belüftung der Räume kann zukünftig nicht nur durch eine Lüftungsanlage mit Frischluftzufuhr vorgenommen werden, sondern auch durch eine Luftdesinfektion oder Luftfilterung. Hierdurch soll die Durchführung von Veranstaltungen auch für Orte, die nicht über eine Lüftungsanlage mit Frischluftzufuhr verfügen, ermöglicht werden.

Großveranstaltungen

In Abstimmung mit anderen Bundesländern wurde eine neue Regelung für die Durchführung von Großveranstaltungen eingefügt. Von 5.000 bis 25.000 Besuchern sind sie in Landkreisen und kreisfreien Städten mit einer Sieben-Tage-Inzidenz unter 35 möglich. Bei mehr als 5.000 Personen sind die Teilnehmer verpflichtet, eine medizinische Maske zu tragen. Notwendig sind ein entsprechender Antrag mit einem qualifizierten Hygienekonzept und eine Zulassung durch die Behörden.

Ein Widerrufsvorbehalt sichert ein etwaiges Absagen der Veranstaltung ab, falls die Infektionszahlen in Niedersachsen erneut steigen sollten.
Solche Veranstaltungen sind sowohl mit sitzendem als auch mit (zeitweise) stehendem Publikum möglich – unter freiem Himmel und auch in geschlossenen Räumen. Es ist ein Mindestabstand von eineinhalb Metern einzuhalten. Dies gilt bei einer Inzidenz bis einschließlich 10 bei Veranstaltungen in geschlossenen Räumen – nicht für Kleingruppen bis zu 25 Personen; bei Open-Air-Veranstaltungen darf in Gruppen von bis zu 50 Personen auf den Mindestabstand verzichtet werden.

Bei einer Inzidenz zwischen 10 und 35 gilt das Abstandsgebot nicht für Kleingruppen mit höchstens zehn Personen aus beliebig vielen Haushalten. Kinder bis 14 Jahren werden nicht eingerechnet wie auch nicht vollständig geimpfte und genesene Personen. Die Einhaltung des Abstandsgebots kann beispielsweise durch die Zuweisung eines festen Sitzplatzes erfolgen. Auch eine Schachbrettbelegung ist möglich. Veranstalter haben Maßnahmen zur Lenkung und Aufteilung der Besucherströme beim Zugang, während der Veranstaltungspausen und beim Verlassen der Veranstaltung zu treffen.

Die Kontaktdaten aller Besucher sind zu ­dokumentieren, personalisierte Tickets sind ausreichend. Bei Veranstaltungen in geschlossenen Räumen ist für eine ausreichende Luftzirkulation zu sorgen. Möglich ist dies durch eine Lüftungsanlage mit Frischluftzufuhr oder durch eine Luftdesinfektion oder Luftfilterung. Die Zahl der Besucher darf 50 Prozent der Personenkapazität der gesamten Einrichtung nicht überschreiten.

Alten- und Pflegeheime

Die Beschäftigten in Heimen für ältere oder pflegebedürftige Menschen können die Testpflicht auch mittels eines Selbsttests erfüllen. Außerdem wurde die Grenze für die Testpflicht von Besuchern von Heimen abgesenkt. Sie besteht nun bereits ab einer Sieben-Tage-Inzidenz von mehr als 10. Auch die etwaige Testpflicht für die Besucher kann jetzt sowohl mit PoC-Antigen-Tests als auch mit einem Test zur Eigenanwendung erfüllt werden.

Tagespflege

Ausdrücklich hingewiesen wird auf eine Änderung für Gäste einer Tagespflegeeinrichtung. Wenn alle Anwesenden einen Impf- oder Genesenennachweis vorlegen können, gilt das Abstandsgebot und die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung für sie nicht mehr.
Das Land hat die Laufzeit der Corona-Verordnung verlängert. Sie gilt nun vorerst bis zum 3. September.lpd