Neue Verordnung des Landkreises Northeim

Sieben-Tage-Inzidenz unter 50 | Testpflicht für Einzelhandel entfällt | Schulen wechseln in Präsenzunterricht

Landkreis. Am Montag sind in Niedersachsen weitreichende Änderungen der niedersächsischen Corona-Verordnung in Kraft getreten. Außerdem war der Montag der fünfte Werktag in Folge, an dem der Inzidenzwert unter dem Schwellenwert von 50 liegt. Folglich treten ab Mittwoch, 2. Juni, im Landkreis Northeim zahlreiche Lockerungen in Kraft; ausgenommen der Öffnung der Innenbereiche der Gastronomie – diese ist bereits ab Montag möglich:

Einzelhandel

Ab Mittwoch entfällt die Pflicht, sich vor dem Besuch eines Einzelhandelsgeschäfts testen zu lassen. Es gilt allerdings weiter die allgemeine Maskenpflicht - unabhängig von der Inzidenz.

Baumärkte

Gelten ab sofort auch als Verkaufsstellen für die Versorgung mit Gütern des täglichen Bedarfs. Sie dürfen damit ab sofort ohne Testpflichtpflicht öffnen.

Schulen

Die Schulen können am Mittwoch ins Szenario A wechseln. Die Schulen entscheiden allerdings selber, ob sie bereits ab Mittwoch wieder Präsenzunterricht anbieten. Vom Kultusministerium wird aus schulorganisatorischen Gründen eine Übergangsfrist eingeräumt. Spätestens ab Montag, 7. Juni, findet im Landkreis Northeim aber wieder Präsenzunterricht in voller Klassenstärke statt. Das Abstandsgebot wird damit durch das bekannte Kohortenprinzip ersetzt. Alle anderen Schutzmaßnahmen wie Mund-Nase-Schutz, Testpflicht, Lüften und Hygieneregeln bleiben erhalten.

Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege

Auch die Kitas wechseln ins Szenario A. Es findet ein Regelbetrieb unter Beachtung von Hygieneanforderungen statt.

Kontaktbeschränkungen

Zusammenkünfte von Personen sind zulässig mit den Personen eines Haushalts und höchstens zwei Personen eines anderen Haushalts oder höchstens zehn Personen, die insgesamt höchstens drei Haushalten angehören dürfen. Kinder werden bis zu einem Alter von einschließlich 14 Jahren nicht eingerechnet.

Außerdem sind Zusammenkünfte von Jungen und Mädchen bis zu einem Alter von einschließlich 14 Jahren mit insgesamt bis zu zehn Personen zulässig. Damit sind auch Kindergeburtstage wieder möglich mit bis zu zehn Kindern bis einschließlich 14 Jahren. Personen, deren vollständige Impfung 14 Tage zurückliegt und alle vollständig Genesenen werden bei den Kontaktbeschränkungen nicht mitgezählt. Privat organisierte Feiern von Personen, die älter sind als 14 Jahre, sind nur im Rahmen der Kontaktbegrenzungen zulässig.

Gastronomie

Der Innenbereich von Gastronomiebetrieben kann ab Montag geöffnet werden. Draußen muss keine Maske getragen werden. Gäste im Innenbereich einer Gastronomie müssen aber noch einen negativen Testnachweis vorzeigen (wenn sie nicht vollständig geimpft oder genesen sind). Im Außenbereich fällt die Testpflicht unter 50 (ab 2. Juni) weg (im Innenbereich erst unter 35). Sobald und solange man in einer Gastronomie sitzt, darf man die Maske abnehmen.

Private (geschlossene) Feiern (die über die Belegung eines Tisches hinausgehen) sind in Gastronomiebetrieben zunächst nur draußen und mit negativem Testnachweis mit bis zu 50 Personen zulässig. Unter einer Inzidenz von 35 kann mit maximal 100 Personen auch drinnen gefeiert werden, wenn alle einen negativen Test vorlegen (oder den Nachweis einer vollständigen Impfung oder Genesung). Hygienekonzept- und Abstandspflichten und die Pflicht eine Maske zu tragen, wenn man nicht am Tisch sitzt, bleiben auch bei privaten Feiern bestehen.

Veranstaltungen

Unterhalb einer Inzidenz von 50 (gilt ab Mittwoch) können beispielsweise kleinere Sportvereine bereits bis zu 250 Zuschauer empfangen oder Musikveranstaltungen stattfinden. Bei Theatern und Kinos entfällt unterhalb der Inzidenz von 50 die bisherige Kapazitätsbeschränkung. Auch die »Schachbrettbelegung« mit geringeren Abständen ist dann möglich.

Museen und Gedenkstätten

Die Testpflicht entfällt ab 2. Juni. Die Kapazitätsbegrenzung (Hygienekonzept) in Museen bleibt aber bis zur Inzidenz von 35 bestehen.

Freibäder

Unter einer Inzidenz von unter 50 gibt es in Freibädern keine Testpflicht mehr. In Hallenbädern bleibt sie bei einer Inzidenz zwischen 35 und 50 bestehen. Freibäder können bereits bei einer Inzidenz unter 100 öffnen, Hallenbäder erst unterhalb einer Inzidenz von 35. Gruppenangebote wie Schwimmkurse und Reha-Kurse sind durchgängig auch in Hallenbädern möglich.

Busreisen

Es gibt eine neue Regelung für touristische Busreisen: Sie sind inzidenzunabhängig zulässig, aber dafür reglementiert. Alle noch nicht vollständig geimpften oder genesenen Fahrgäste einen negativen Testnachweis vorlegen, während der gesamten Fahrt eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen. Es wird auch empfohlen, das Abstandsgebot einzuhalten. Dies alles gilt nicht für Busreisen, die in einem anderen Bundesland starten und bei denen die dortigen Regelungen eingehalten werden.

Beherbergung

Bei der Beherbergung bleibt es unabhängig von der Inzidenz dabei, dass bei der Anreise und zweimal wöchentlich getestet werden muss (auch unter 35). Dies gilt nicht für Menschen, die bereits vollständig geimpft oder genesen sind und nicht für von Ferienhäusern und -wohnungen, wohl aber für Dauercamper. Hotels dürfen bei einer Inzidenz zwischen 35 und 50 bis zu 80 Prozent belegt werden. Wird der Inzidenzwert von 35 oder von 50 dann wieder überschritten, so müssen die in diesem Zeitpunkt bereits begonnenen Nutzungsüberlassungen nicht beendet werden.

Breitensport und Fitnessstudio

Kontaktfreier Sport in Gruppen ist mit Abstand unterhalb der Inzidenz von 50 möglich. Die Abstands- und Hygieneregeln sind einzuhalten. Die Sportausübung muss kontaktlos zwischen den beteiligten Personen erfolgen. Ein Abstand von mindestens zwei Metern (oder zehn Quadratmeter Person) muss eingehalten werden. Die Hygiene- und Desinfektionsmaßnahmen sind auch in Bezug auf gemeinsam genutzte Sportgeräte durchzuführen. Die Umkleidekabinen, Dusch- und Waschräume – ausgenommen Toiletten – müssen geschlossen bleiben.

Der Text der aktuell geltenden Corona-Verordnung vom 31. Mai hat das Land veröffentlicht unter www.niedersachsen.de sowie »Coronavirus« und »Vorschriften der Landesregierung«.lpd

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