Corona

Niedersachsen erlässt neue Corona-Verordnung

3G-Regelung statt Kontaktbeschränkungen im privaten Bereich | weitere Leitindikatoren

Landkreis. In Niedersachsen – und damit auch im Landkreis Northeim – gilt ab sofort eine neue Corona-Verordnung. Obwohl die Infektionsentwicklung aktuell wieder anzieht, erleidet nur eine vergleichsweise geringe Zahl von Menschen schwere oder schwerste Krankheitsverläufe. Das Land führt die vergleichsweise ruhige Corona-Situation in den Kliniken auf die inzwischen hohe Zahl bereits vollständig geimpfter Personen zurück. In Niedersachsen sind aktuell 59,06 Prozent der Menschen vollständig geimpft, im Landkreis Northeim sind es 62,5 Prozent.

Mit der neuen Corona-Verordnung hat das Land die Corona-Regelungen jetzt den veränderten Rahmenbedingungen angepasst. Weggefallen sind insbesondere die Kontaktbeschränkungen im privaten Bereich, Kapazitätsbeschränkungen etwa bei Kultureinrichtungen und Veranstaltungen unter 5.000 Teilnehmern, Sperrstunden in der Gastronomie, Verkaufsflächenbeschränkungen sowie zahlreiche Detailregelungen für unterschiedliche kleinere Bereiche.

Neu ist die sogenannte 3G-Regel. Sie besagt, dass der Zutritt zu zahlreichen Einrichtungen und Veranstaltungen nur noch mit einer vollständigen Impfung, einer Genesung oder einer nicht länger als 24 beziehungsweise 48 Stunden zurückliegenden negativen Testung möglich ist. Die 3G-Regel greift überall dort, wo entweder die neue Warnstufe I per Allgemeinverfügung oder aber eine mindestens fünftägige Überschreitung der Inzidenz von mehr als 50 Neuinfizierten pro 100.000 Bürger in den vergangenen sieben Tagen festgestellt worden ist. Die Einstufung der Regionen auf Basis der Leitindikatoren wird täglich unter www.niedersachsen.de/Coronavirus sowie »Aktuelle Lage in Niedersachsen« veröffentlicht.

Getestet, geimpft oder genesen muss man sein für private Veranstaltungen, Saalbetriebs- und Gastronomieveranstaltungen sowie für kommerzielle Veranstaltungen mit 25 bis zu 1000 gleichzeitig anwesenden Teilnehmern sowie für die Entgegennahme von Bewirtungsleistungen in geschlossenen Gastronomiebetrieben, für Beherbergungsstätten – also für Hotels, Pensionen, Campingplätze, Stellplatzanlagen für Wohnmobile oder die gewerbliche oder private Vermietung einer Ferienwohnung oder eines Ferienhauses. Gleiches gilt für die Entgegennahme körpernaher Dienstleistungen (Leistungen von Optikern, Hörgeräteakustikern, Friseuren, Tattoo-Studios, Nagelstudios, Kosmetikstudios, Massagepraxen, praktischen Fahrschulen und Maniküre- und Pedikürestudios sowie anderen vergleichbaren Einrichtungen) oder für Einrichtungen für therapeutische medizinische Behandlungen wie Praxen für die Physiotherapie, Ergotherapie, Podologie oder Fußpflege, Betriebe des Orthopädieschuhmacher-Handwerks und des Handwerks der Orthopädietechnik sowie Praxen der Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker. Die Regelungen über körpernahe Dienstleistungen gelten auch für Prostitution.

Gültig sind sie auch für die Nutzung von Sportanlagen in geschlossenen Räumen, also in Fitnessstudios, Kletterhallen, Schwimmhallen und ähnlichen Einrichtungen wie Spaßbädern, Thermen und Saunen sowie für die Nutzung von Theatern, Kinos und ähnlichen Kultureinrichtungen, in Spielhallen, Spielbanken und Wettannahmestellen sowie für Zoos, botanische Gärten und Freizeitparks in allen für den Benutzerverkehr zugänglichen geschlossenen Räumen dieser Einrichtungen. Die Regelung betreffen auch Personen, die Krankenhäusern, Alten- und Pflegeheimen sowie in Einrichtungen der Behindertenhilfe arbeiten oder diesen einen Besuch abstatten möchten.

Die Außenbereiche aller genannten Einrichtungen sind von der Beschränkung auf geimpfte, genesene und getestete Personen nicht erfasst. Ausgenommen ist auch die Nutzung von sanitären Einrichtungen, sie sollen uneingeschränkt zugänglich bleiben.

Die 3G-Vorgabe gilt nicht für Sitzungen, Zusammenkünfte und Veranstaltungen, die durch Rechtsvorschriften vorgeschrieben sind, religiöse Veranstaltungen, Treffen in Zusammenhang mit der Ausübung einer beruflichen Tätigkeit oder einer Tätigkeit zur Gefahrenabwehr – einschließlich der entsprechenden Fortbildung. Die berufliche Aus-, Fort- und Weiterbildung bleibt uneingeschränkt möglich, ebenso Veranstaltungen und Sitzungen des Niedersächsischen Landtags und der Kommunalvertretungen sowie Versammlungen nach Artikel VIII des Grundgesetzes (Versammlungsfreiheit). Weiter gilt die 3G-Vorgabe nicht für Mensen, Cafeterien und Kantinen, soweit diese Einrichtungen der Versorgung von Betriebsangehörigen, Mitarbeitern oder Studierenden der jeweiligen Einrichtung dienen, für Gastronomiebetriebe in Heimen und in Einrichtungen des betreuten Wohnens zur Versorgung der Bewohner, für Gastronomiebetriebe auf Raststätten und Autohöfen an Bundesautobahnen und für Tafeln zur Versorgung bedürftiger Personen.

Die 3G-Regel gilt auch nicht für Kinder, die das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder die noch nicht eingeschult sind, und auch nicht für Schüler, die im Rahmen eines verbindlichen schulischen Schutzkonzeptes regelmäßig getestet werden (Dies gilt auch in Ferienzeiten).

Unabhängig von den Warnstufen und der Inzidenz bleiben einige Basisschutzmaßnahmen weiter bestehen. Dazu gehören ein Abstandgebot von möglichst eineinhalb Metern zu anderen Personen und Gruppen, das Tragen einer medizinischen Maske in geschlossenen Räumen, die öffentlich oder im Rahmen eines Kundenverkehrs zugänglich sind, ausreichende Hygiene und regelmäßiges Lüften.

Wichtige Schutzmaßnahmen wie Maske, Abstand, Hygiene und Lüften bleiben damit für alle bestehen; insbesondere Menschen mit einer vollständigen Impfung aber gewinnen zahlreiche Freiheiten zurück. Wer noch nicht geimpft ist, muss sich oft testen lassen – ab dem 11. Oktober auf eigene Kosten.

Neu ist, dass es ab sofort neben der Sieben-Tage-Inzidenz zwei weitere Leitindikatoren gibt. Berücksichtigt werden jetzt auch die durchschnittliche Hospitalisierungszahl der vergangenen sieben Tage pro 100.000 Einwohner sowie der landesweite Anteil der Corona-Patienten auf den Intensivstationen.
Warnstufe I umfasst eine Inzidenz von 35 bis 100, eine Hospitalisierung von sechs bis neun Fällen sowie Intensivbettenauslastung von fünf bis zehn Prozent. Bei der Warnstufe II ist es eine Inzidenz zwischen 100 und 200, Hospitalisierung von neun bis zwölf Fällen und Intensivbettenauslastung von zehn bis 20 Prozent sowie Warnstufe III eine Inzidenz von mehr als 200, Hospitalisierung von mehr als zwölf Fällen und Auslastung der Intensivbetten von mehr als 20 Prozent.

Werden an fünf aufeinander folgenden Werktagen in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt jeweils zwei Leitindikatoren überschritten, wird die Warnstufe am übernächsten Tag per Allgemeinverfügung festgestellt. Die Aufhebung der Warnstufe erfolgt nach dem gleichen Prinzip (fünf Werktage), sofern zwei Leitindikatoren unterschritten werden. Für den Fall, dass sich die Zahl der Neuinfizierten im Land unterschiedlich entwickelt, gibt es für weniger belastete Landkreise die Möglichkeit, auf die Feststellung des Erreichens der Warnstufe zu verzichten. Dies ist dann der Fall, wenn die Feststellung einer Warnstufe ausschließlich von den Leitindikatoren »Hospitalisierung« und »Intensivbetten« abhängt und gleichzeitig im Landkreis der Leitindikator »Neuinfektion« deutlich und voraussichtlich längerfristig unter dem Wertebereich dieser Warnstufe liegt (Opt-Out-Regel).
Für die Warnstufen II und III hat das Land aktuell noch keine Regelungen festgelegt. Die Gesamtinfektionslage soll vielmehr regelmäßig überprüft und die

Corona-Regeln dann verursachungsgerecht angepasst werden. Zusätzliche Maßnahmen werden sich aber wahrscheinlich primär an nichtgeimpfte Personen richten, da von Geimpften und Genesenen kein maßgebliches Risiko ausgeht. Nach Aussage des Landes wäre inhaltlich also beispielsweise für die Warnstufe II eine Reduzierung von Kontakten und für Warnstufe III eine Minimierung von Kontakten zu erwarten.

Maskenpflicht

Maskenpflicht besteht im Rahmen der neuen Corona-Verordnung in geschlossenen Räumen, die öffentlich oder im Rahmen eines Kundenverkehrs zugänglich sind – also auch bei Veranstaltungen und anderen Zusammenkünften. Neu ist, dass jetzt generell eine medizinische Maske getragen werden muss. Dies gilt auch für Personen, die an einer privaten Veranstaltung in geschlossenen Räumen teilnehmen, sofern mehr als 25 nicht geimpfte, nicht genesene oder nicht getestete Personen teilnehmen.

Nicht mitgezählt werden dabei Kinder, die das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder noch nicht eingeschult sind, sowie Schüler, die im Rahmen eines verbindlichen schulischen Testkonzepts regelmäßig getestet werden. Während einer Veranstaltung, an der die Besucher sitzend teilnehmen, oder beim Besuch eines Gastronomiebetriebs kann die medizinische Maske abgenommen werden, soweit und solange ein Sitzplatz eingenommen wird. Wer nicht sitzt, muss auch in einer Diskothek, einem Club oder einer ähnlichen Einrichtung sowie in einer Einrichtung, in der Shisha-Pfeifen zum Konsum angeboten werden, Masken tragen; es sei denn, der Betreiber lässt nur Gäste zu, die einen Impfnachweis oder Genesenennachweis vorlegen. Die Maskenpflicht greift insbesondere auch in Verkehrsmitteln des Personenverkehrs und in den dazugehörigen geschlossenen Einrichtungen in geschlossenen Räumen, wie zum Beispiel an Haltestellen, Bahnhöfen, Flughäfen und Fähranlegern.

Ausnahmen der Maskenpflicht

Die Maskenpflicht gilt nicht in ausschließlich der privaten Nutzung dienenden Räumlichkeiten, bei privaten Veranstaltungen mit bis zu 25 erwachsenen Personen, wobei vollständig geimpfte, genesene oder negativ getestete Personen nicht mitgezählt werden, bei Zusammenkünften im Zusammenhang mit der Ausübung einer beruflichen Tätigkeit oder einer Tätigkeit zur Gefahrenabwehr, einschließlich der entsprechenden Aus-, Fort- oder Weiterbildung, für Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Wahrnehmung eines politischen Mandats sowie bei Kontakten im Wahlkampf oder bei der Wahlwerbung für Personen, die sich im Rahmen einer öffentlichen Wahl um ein politisches Mandat oder Amt bewerben, bei Veranstaltungen und Sitzungen des Niedersächsischen Landtags, seiner Gremien und Fraktionen und von kommunalen Vertretungen, deren Gremien und Fraktionen, bei sportlicher Betätigung und im Rahmen der Nutzung eines Schwimmbads, im Rahmen des Betriebs einer Musikschule, wenn die musikalische Aktivität, zum Beispiel das Spielen eines Blasinstruments oder die Gesangsausbildung, das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung ausschließt, im Rahmen einer logopädischen Behandlung und während der Bestrahlung in einem Solarium oder bei der Entgegennahme einer körpernahen Dienstleistung, bei der das Gesicht unbedeckt bleiben muss.
Von der Maskenpflicht generell ausgenommen sind auch zukünftig Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres und Menschen, denen das Tragen einer Maske aufgrund einer körperlichen, geistigen oder psychischen Beeinträchtigung oder einer Vorerkrankung nicht zumutbar ist. Letzteres muss auch zukünftig durch ein ärztliches Attest oder eine vergleichbare amtliche Bescheinigung glaubhaft gemacht werden.

Diskotheken, Clubs oder eine ähnliche Einrichtung

Der Betrieb einer Diskothek, eines Clubs oder einer Einrichtung, in der Shisha-Pfeifen zum Konsum angeboten werden, ist unabhängig von der Geltung einer Warnstufe oder sonstigen Indikatoren nur unter engen Voraussetzungen zulässig. So darf der Zutritt generell nur geimpften, genesenen oder negativ getesteten Personen gestattet werden. Ausnahmen greifen nur für Schüler, die im Rahmen eines verbindlichen Schulkonzeptes regelmäßig getestet werden. Auch das eingesetzte Personal muss nach einem Testkonzept mindestens zweimal in der Woche getestet werden, wenn diese Personen keinen Impfnachweis oder Genesenennachweis vorlegen können. Die Zahl der Gäste darf die Hälfte der zulässigen Personenkapazität der Einrichtung nicht überschreiten. Die Kontaktdaten der Gäste sind elektronisch zu erheben. Grundsätzlich muss auch in einer Diskothek, einem Club und in ähnlichen Einrichtungen eine medizinische Maske getragen werden. Die Pflicht entfällt aber, wenn der Betreiber den Zugang auf Gäste beschränkt, die einen Impfnachweis oder Genesenennachweis vorlegen.

Schulbesuch nach den Sommerferien

Der Schulbesuch soll auch nach den Sommerferien grundsätzlich im eingeschränkten Regelbetrieb (Szenario A) nach dem sogenannten Kohortenprinzip stattfinden. Ein automatischer Wechsel in den Wechselunterricht (Szenario B) wird allerdings nicht mehr vorgesehen, auch generelle Regelungen zur Untersagung des Schulbesuchs gibt es nicht mehr. Ziel ist, die Schulen möglichst offenzuhalten, die Erteilung des Unterrichts in Präsenz hat höchste Priorität. Jede Person ist nunmehr verpflichtet, innerhalb von Schulgebäuden eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Die Pflicht wird im Unterricht ausgeweitet. Sie greift nun inzidenzunabhängig und erfasst alle Schuljahrgänge – auch den Unterricht der Schuljahrgänge I bis IV. Die Schulen müssen sicherstellen, dass maskenfreie Zeiten gewährleistet sind. Zutritt zur Schule bekommen nur Kinder, Jugendliche und Erwachsene, die entweder geimpft oder genesen sind, oder die regelmäßig negativ getestet werden. Zu Beginn des Schuljahres 2021/2022 wird die Testfrequenz für Schüler und das Personal an Schulen vorübergehend auf eine tägliche Testung erhöht. Anschließend sollen Schüler sowie das schulische Personal drei Tests pro Woche durchführen, um etwaige Infektionen möglichst frühzeitig zu erkennen. Wenn ein Schüler ein positives Testergebnis aufweist, gilt ein vorübergehendes Zutrittsverbot für alle anderen Mitschülern, die derselben Kohorte angehören. Dies greift nicht für Schüler, die einen Impfnachweis oder einen Genesenennachweis vorgelegt haben. Alle anderen dürfen nach Vorlegen eines aktuellen, nach Auftreten des Falls durchgeführten negativen Tests wieder in die Schule kommen.

Heime, unterstützende Wohnformen und Intensivpflege-Wohngemeinschaften

Um ein erneutes Ansteigen der Infektionsgeschehen in Heimen, unterstützenden Wohnformen und Intensivpflege-Wohngemeinschaften zu verhindern, sind auch weiter Maßnahmen wie beispielsweise die Erstellung und Umsetzung von Hygienekonzepten, die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske, eine Kontaktnachverfolgung und eine Testpflicht vorgesehen. Beschäftigte müssen sich dreimal pro Woche testen, vollständig geimpfte oder genesene Personen sind von der Testpflicht ausgenommen. Für Besucher gilt die 3G-Regel: Zutritt nur für geimpfte, genesene oder getestete Personen. Ausdrücklich klargestellt wurde, dass die seelsorgerische Betreuung und die Begleitung Sterbender jederzeit zulässig bleibt.

Krankenhäuser, Vorsorge und Rehabilitationseinrichtungen

Zu Krankenhäusern, Vorsorge und Rehabilitationseinrichtungen haben nur Besucher von Patientinnen und Patienten Zutritt, die über einen Genesenen-, Impf- oder Testnachweis verfügen.

Wahlen

Um sowohl den Infektionsschutz der Wähler als auch der Mitglieder der Wahlvorstände bestmöglich sicherzustellen, sollen sich alle Personen vor Betreten des Wahlraums die Hände desinfizieren. Der allgemeine Abstand von eineinhalb Metern muss grundsätzlich jederzeit eingehalten werden. Ausgenommen sind hier aber Hilfspersonen der wahlberechtigten Person bei ihrer Wahlhandlung. Die Wähler müssen ihr Wahlrecht am Wahltag ungehindert wahrnehmen können. Daher ist der Zutritt zum Wahlgebäude unabhängig davon zulässig, ob jemand geimpft, genesen oder getestet ist. Zur Vermeidung von gesundheitlichen Risiken gilt in den Wahlgebäuden allerdings für alle Anwesenden die Verpflichtung zum Tragen einer medizinischen Mund-Nasen-Bedeckung. Ausgenommen von dieser Verpflichtung sind insbesondere Personen, für die aufgrund einer körperlichen, geistigen oder psychischen Beeinträchtigung oder einer Vorerkrankung, das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung nicht zumutbar ist (eine Glaubhaftmachung ist erforderlich).

Die neue Corona-Verordnung gilt bis zum 22. September 2021.lpd

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