Vom 1. April bis 15 Juli: Hunde an die Leine nehmen

Dassel. Jeder ist in der freien Landschaft gesetzlich dazu verpflichtet, dafür zu sorgen, dass sein Hund nicht streunen oder wildern geht und in der Zeit vom 1. April bis zum 15. Juli an der Leine geführt wird. Ausnahmen sind: wenn die Hunde zur rechtmäßigen Jagdausübung, als Rettungshunde oder von der Polizei, der Bundespolizei oder dem Zoll eingesetzt werden.
Die freie Landschaft besteht aus Flächen des Waldes und der übrigen freien Landschaft, auch wenn die Flächen innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile liegen. Bestandteile dieser Flächen sind auch die zugehörigen Wege und Gewässer. Nicht zur freien Landschaft gehören Straßen und Wege, soweit sie für den öffentlichen Verkehr gewidmet sind, Gebäude, Hofflächen und Gärten, Gartenbauflächen und -obstflächen sowie Parkanlagen, die im räumlichen Zusammenhang zu baulichen Anlagen stehen.
Verstöße gegen diese Bestimmung können als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße geahndet werden.oh