Wege von Schnee und Eis befreien

Schneeräumen und Streuen zwischen 7 und 20 Uhr | Salz nur in geringer Menge

Bei Glätte durch Schnee oder Regen muss für sichere Wege gesorgt werden.

Region. Bei Schneefall sind Fußgängerüberwege und Gehwege einschließlich gemeinsamer Geh- und Radwege mit einer geringeren Breite als einem Meter ganz, die übrigen mindestens in einer Breite von einem Meter, so freizuhalten, dass ein Fußgängerverkehr möglich ist. Ist ein Gehweg nicht vorhanden, so ist ein ausreichend breiter Streifen von mindestens einem Meter neben der Fahrbahn oder, wo ein Seitenraum nicht vorhanden ist, am äußersten Rand der Fahrbahn freizuhalten.

Ist über Nacht Schnee gefallen, muss die Reinigung werktags bis 7 Uhr, sonn- und feiertags bis 9 Uhr durchgeführt sein. Die Gossen und Einlaufschächte sind schnee- und eisfrei zu halten. Schnee und Eis dürfen nicht so gelagert werden, dass der Verkehr auf der Fahrbahn, einem Rad- oder Gehweg gefährdet oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert wird.

Bei Glätte sind die Gehwege einschließlich gemeinsamer Geh- und Radwege mit einer geringeren Breite als einem Meter ganz, die übrigen mindestens in einer Breite von einem Meter freizuhalten.Wenn Gehwege nicht vorhanden sind, muss ein ausreichend breiter Streifen neben der Fahrbahn oder wo ein Seitenraum nicht vorhanden ist, am äußersten Rand der Fahrbahn frei­gemacht werden.Sonstige notwendige und belebte Überwege an Straßen­einmündungen und Kreuzungen zur Sicherung des Fußgängertagesverkehrs sind mit Sand oder anderen abstumpfenden Mitteln so zu streuen, dass ein sicherer Weg vorhanden ist. An Haltestellen öffentlicher Verkehrsmittel und Schulbushaltestellen sind zur Sicherung des Fußgängerverkehrs die Gehwege so von Schnee und Eis freizuhalten und bei Glätte so zu bestreuen, dass ein gefahrloser Zu- und Abgang der Fußgänger gewährleistet ist.

Das Schneeräumen und Streuen ist bei Bedarf bis 20 Uhr zu wiederholen.Zur Beseitigung von Eis und Schnee dürfen schädliche Chemikalien nicht verwendet werden, Streusalz in geringstmöglicher Menge nur in Ausnahmefällen, wenn mit anderen Mitteln und zumutbarem Aufwand die Glätte nicht ausreichend beseitigt werden kann. Salz darf auch an gefährlichen Stellen an Gehwegen einschließlich gemeinsamer Geh- und Radwege, wie Treppen, Rampen, Brückenauf- und –abgängen, starken Gefälle- oder Steigungsstrecken oder ähnlichen Gehwegabschnitten eingesetzt werden. Baumscheiben und begrünte Flächen dürfen nicht mit Streusalz bestreut und salzhaltiger Schnee darf auf ihnen nicht gelagert werden.

Bei eintretendem Tauwetter sind die Gehwege einschließlich gemeinsamer Geh- und Radwege, die Fußgängerüberwege und die gefährlichen ­Straßenstellen mit nicht unbedeutendem Verkehr von dem vorhandenen Eis zu befreien. Rückstände von Streumaterial sind zu beseitigen, wenn Glättegefahr nicht mehr besteht.sts

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