Das Verbot von Bleileitungen

Haus-, Wohnungs- und Grundbesitzerverein: Winterdienst allen Mietparteien auferlegen

Zur ersten Informationsveranstaltung des Haus-, Wohnungs- und Grundbesitzervereins in Einbeck in diesem Jahr hatte der Vereinsvorsitzende Rechtsanwalt Henning von Lindeiner-Wildau Mitglieder und Gäste in den Einbecker Hof in Einbeck eingeladen. Es waren zahlreiche Mitglieder erschienen, auch Matthias Schilling, Alexander Kloss und Frau Degenhardt von der Kulturstiftung PS-Speicher, um die Vereinsmitglieder zu informieren und aufzufordern, sich an der Aktion »Graufenster in Schlaufenster« zu verwandeln zu beteiligen, die auf die Initiative von Karl-Heinz Rehkopf ins Leben gerufen wurde.

Dassel. Schilling wies darauf hin, dass die Wiedervermietung eines leer stehenden Ladens mit einem oder mehreren Schaufenstern durch die Gestaltung des oder der Schaufenster als »Schlaufenster«, nicht verhindert werden würde. Auf Mitteilung, dass der Laden neu vermietet sei, könne das Schaufenster schnell wieder geräumt werden. Weiter wurde erläutert, dass die Stromkosten für die Beleuchtung und auch die Reinigung von der Initiative übernommen werde, auch die Mithilfe bei der Dekoration des »Schlaufensters« sei ohne Kosten für den Beteiligten möglich. Es sei jedoch nicht vorgesehen, dass professionelle Händler Schaufenster für die Präsentation ihrer Produkte erhalten. Gedacht sei daran, dass sich Vereine, das Museum, der Geschichtsverein, die Kirchen oder andere private Institutionen an dieser Aktion beteiligen. Die Aktion sei gut angelaufen, die Goetheschule habe bereits zwei Fenster geordert und auch erklärt, ein mehrfacher Wechsel der Gestaltung sei vorgesehen. Die Gestaltung der »Schlaufenster« solle zur Verbesserung des Stadtbildes beitragen, es sei auch daran gedacht, Sponsoren zu gewinnen, die auch die Möglichkeit hätten, ihre Zuwendungen steuerlich abzusetzen.

Anschließend erläuterte der erste Vorsitzende und Rechtsberater des Vereins, Rechtsanwalt Horst-Henning von Lindeiner-Wildau, den Mitgliedern wichtige Aspekte des Haus und Grundbesitzes. Eingangs berichtete der Vereinsvorsitzende darüber, dass die Preise für Eigentumswohnungen in den Ballungsräumen steigen, in den ländlichen Gebieten jedoch stagnieren. Das gleiche gelte für den Wohnungsmarkt, der praktisch zweigeteilt sei. Einer wachsenden Nachfrage nach Mietwohnungen in den Großstädten und ihrem Umland stehe das Problem des ländlichen Raumes gegenüber wegen der Tatsache, dass in den kleineren Städten und Landkreisen die Bevölkerung schrumpfe. Die Auswertung des Zensus 2011 habe ergeben, dass in Deutschland 45,8 Prozent der Haushalte Eigen­tümer von Häusern oder Wohnungen seien, bei einer geringeren Einwohnerzahl zum Stichtag von 80,2 Millionen Personen, bei 1,5 Millionen weniger als bisher angenommen.

Anschließend ging es um das Verbot von Bleileitungen, da seit dem 1. Dezember 2013 der zulässige Grenzwert für Blei im Trinkwasser von 0,025 Milligramm pro Liter auf 0,010 Milligramm pro Liter reduziert worden sei. Wasser, das mehr Blei enthalte, dürfe nicht mehr als Trinkwasser abgegeben oder Mietern zur Verfügung gestellt werden. Wer sich daran nicht halte, begehe eine Straftat, die mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe geahndet werden könne. Die Grenzwerte seien so niedrig, dass sie kaum mehr einzuhalten seien, wenn noch Bleirohre im Leitungssystem vorhanden seien. Jeder Vermieter müsse sich um dieses Problem kümmern. Der 1. Vorsitzende habe sich mit den Stadtwerken in Verbindung gesetzt und in Erfahrung gebracht, dass die Untersuchung des Trinkwassers auf Schwermetalle, insbesondere Blei, im Institut Fresenius durchgeführt werden könne. Das zu untersuchende Wasser müsse vorher mindestens fünf Stunden in der Wasserleitung gestanden haben, bevor es zur Untersuchung entnommen werden könne. Erforderlich sei die Untersuchung und der eventuelle Austausch der aus Blei bestehenden Hauswasserleitungen, mit denen Trinkwasser an Mieter abgegeben werde. Im städtischen Leitungsnetz sind teilweise Bleirohre vorhanden, man sei dabei, Bleirohre auszutauschen. Die Überprüfung auf das Vorhandensein von Bleirohren sei einfach, als Sofortmaßnahme müsse das Trinkwasser vor der Nutzung längere Zeit ablaufen, es sei sinnvoll, Mieter darauf hinzuweisen.

Weiter befasste sich der Referent mit dem Koalitionsvertrag und stellte kurz die Änderungen im Mietrecht für Vermieter dar. CDU und SPD seien sich einig darin, dass die Bundesländer künftig die Möglichkeit erhalten sollen, in Gebieten mit Wohnraumknappheit die Miethöhe bei einer Wiedervermietung auf maximal zehn Prozent über der ortsüblichen Vergleichsmiete zu beschränken. In diesen Gebieten könne schon jetzt bei Bestandsmieten von den Bundesländern beschlossen werden, die Mieterhöhungsmöglichkeit auf 15 Prozent zu reduzieren, statt der üblichen bisher gültigen 20 Prozent innerhalb einer Frist von drei Jahren. Weiter sei geregelt, bei Modernisierungsmaßnahmen die Erhöhungsmöglichkeit auf höchstens zehn Prozent der anzurechnenden Modernisierungskosten zu reduzieren, anstelle von bisherigen elf Prozent, die derzeit auf die Miete aufgeschlagen werden dürfen. Auch das Problem der richtigen Angabe der Wohnungsgröße im Mietvertrag solle jetzt geregelt werden.

Die Regierung wolle eine Klarstellung in das Gesetz schreiben, dass es für die Miethöhe, für Mieterhöhungen und für die Umlage des Festanteils der Nebenkosten nur auf die tatsächliche Wohnfläche ankomme. Demgemäß rate der Referent noch mehr dazu, vor einer Neuvermietung und Vereinbarung einer Wohnfläche ganz genau die tatsächliche Größe festzustellen. Weiter solle geregelt ­werden, dass der Vermieter, der mit Hilfe eines Maklers einen neuen Mieter suche, in Erfüllung des Bestellerprinzips für die Zahlung der Provision des Maklers zuständig sei.

Nach der Rechtsprechung des BGH sei dann nicht von einer allgemeinen Glättebildung auszugehen, die eine Streupflicht begründen könne, wenn nur eine kleine Eisfläche vorhanden sei. Der BGH habe Ansprüche einer gestürzten Passantin verneint, weil er nicht habe feststellen können, dass der Grundstückseigentümer beziehungsweise der Winterdienstverpflichtete, die Räum- oder Streupflicht verletzt habe. Diese Pflicht setze eine all­gemeine Glättebildung und nicht nur das Vorhandensein einzelner glatter Stellen voraus. Das Amtsgericht Köln habe in einem aktuellen Fall ein bemerkenswertes Urteil getroffen dahingehend, dass die Übertragung des Winterdienstes auf einzelne Mieter in einem Mehrfamilienhaus ungerecht sei, nach dem AG Köln sei die Klausel über­raschend und treuwidrig, die ausschließlich die Mieter der Erdgeschosswohnungen für den Winterdienst heranziehen würde. Der Rechtsberater des Vereins riet dazu, in einem Mehrfamilienhaus den Winterdienst allen Mietparteien aufzuerlegen. Weiter wies er darauf hin, dass der Winterdienstvertrag ein Werkvertrag sei mit der Folge, dass der Auftraggeber ein Minderungsrecht habe, das heißt den Werklohn mindern könne, wenn der Auftragnehmer beziehungsweise Verpflichtete seine Werkleistung nicht ordnungsgemäß erbringe, weil der Werkerfolg darin bestehe, die Gefahrenquelle zu beseitigen.

Im Hinblick auf das seit 2006 zu beachtende allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) sei ­Vermietern anzuraten, Gespräche mit Mietinteressenten nur vor Zeugen zu führen, ablehnende Entscheidungen einem Mietinteressenten niemals zu begründen, da der Vermieter nicht verpflichtet sei, eine Begründung abzugeben, auch solle nie er­läutert werden, nach welchen Kriterien Mieter ausgewählt werden. Zeitungsannoncen seien möglichst neutral zu halten, sodass die Diskriminierung von Mietinteressenten auszuschließen sei. Nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofes seien die Erbauseinandersetzungskosten als Anschaffungsnebenkosten absetzbar, wenn sie der Überführung des bebauten Grundstücks von einer ­fremden in die Eigenverfügungsmacht des Erben dienen. Einzelheiten sollten sie bei ihrem Steuerberater erfragen.

Nach einem Urteil des BGH sei ein Mieter zum Schadensersatz verpflichtet, wenn er eine in neutraler Dekoration übernommene Wohnung bei Mietende in einem sehr ausgefallenen Dekorationszustand zurückgebe, der von vielen Mietinteressenten nicht akzeptiert werde. Wer entsprechende Probleme habe, solle sich mit dem Rechtsberater des Vereins in Verbindung setzen. Viele Vermieter hätten, so von Lindeiner-Wildau als Rechtsberater des Vereins, Probleme mit der Abgeltungsklausel bei vorzeitiger Beendigung des Mietvertrages und der Dekorationsintervall noch nicht abgelaufen sei. Eine Klausel, die die Verbindlichkeit eines vom Vermieter eingeholten Kostenvoranschlages einer Fachfirma anordne, sei unwirksam. Sie benachteilige den Mieter unangemessen. Der Mieter müsse die Möglichkeit haben, einen eigenen Kostenvoranschlag einzuholen. Der vom Verein bereitgestellte Mietvertrag enthalte entsprechende Regelungen. Aus der Beratungstätigkeit wisse er, dass in diesem Winter vermehrt Feuchtigkeit mit Schimmel­bildung in Mietwohnungen festzustellen sei. Die Frage, ob das Probleme bauseits oder mieterseits bedingt sei, könne nur ein Fachmann ermitteln. Es gäbe aber Maßnahmen, die auf Dauer wirkungsvoll und einfach zu handhaben seien. Insbesondere gut gedämmte und sehr dichte Haushüllen verlangen Verständnis zum richtigen Wohnverhalten, auf das Mieter hingewiesen werden müssen: Die Einhaltung einer richtigen Temperatur, Reduzierung der Luftfeuchtigkeit in der Wohnung und Beachtung einer nicht unter 15 Grad Celsius fallenden Wandoberflächentemperatur bei Außenwänden. Es komme auch auf das richtige Lüften an, da dadurch feuchte, warme Luft durch trockene, kältere Luft ersetzt werden solle. Wenn ein Mietglied hierzu ­nähere Informationen benötige, sei ein Gespräch mit dem Rechtsberater möglich, nach vorheriger telefonischer Vereinbarung eines Termins.

Zum Abschluss wies der 1. Vorsitzende auf die am Donnerstag, 20. März, ab 18.30 Uhr in der
Feuerwehrtechnischen Zentrale stattfindende ­Jahreshauptversammlung hin.oh

Dassel

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