Die Lohnsteuerkarten auf Papier haben ausgedient

Ab 2011 Einführung der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale / Verpflichtung, Änderungen umgehend mitzuteilen

Die Gemeinden haben letztmals für das Kalenderjahr 2010 Lohnsteuerkarten ausgestellt. Das bisherige Lohnsteuerkartenverfahren wird ab 2011 durch die Einführung der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale abgelöst.

Dassel. Die Lohnsteuerkarte 2010 behält bis zur Einführung des elektronischen Verfahrens ihre Gültigkeit. Die darauf enthaltenen Eintragungen wie Freibeträge werden ohne weiteren Antrag auch für den Lohnsteuerabzug im Jahr 2011 zugrunde gelegt. Ab dem Jahr 2011 wechselt die Zuständigkeit für die Änderung der Lohnsteuerabzugsmerkmale wie Steuerklassenwechsel, Eintragung von Kinderfreibeträgen und anderen Freibeträgen von den Meldebehörden auf die Finanzämter.

Die Finanzämter werden bereits im Jahr 2010 zuständig, falls die Änderungen den Lohnsteuerabzug 2011 betreffen. Sie sind verpflichtet, die Steuerklasse und die Zahl der Kinderfreibeträge auf der Lohnsteuerkarte 2010 umgehend durch das Finanzamt ändern zu lassen, wenn die Eintragungen von den Verhältnissen zu Beginn des Jahres 2011 zu ihren Gunsten abweichen. Abweichungen sind zum Beispiel die Eintragung der Steuerklasse I ab 2011, weil die Ehe in 2010 aufgelöst wurde und somit die Voraussetzung für die Steuerklasse III weggefallen ist. Diese Verpflichtung gilt auch, wenn die Steuerklasse II bescheinigt ist, die Voraussetzung für die Berücksichtigung des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende im Laufe des Kalenderjahrs jedoch entfällt.

Auch wenn sich ein für das Jahr 2010 eingetragener Freibetrag verringert, beispielsweise durch geringere Fahrtkosten für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, kann dies ohne eine Korrektur zu erheblichen Nachzahlungen im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung führen. Die Herabsetzung des Freibetrags kann man beim Finanzamt beantragen.

Wird im Jahr 2011 erstmalig eine Lohnsteuerkarte benötigt, stellt das zuständige Finanzamt eine Ersatzbescheinigung aus. Ausgenommen hiervon sind ledige Arbeitnehmer, die ab 2011 ein Ausbildungsverhältnis als erstes Dienstverhältnis beginnen. Hier kann der Arbeitgeber die Steuerklasse I unterstellen, wenn der Arbeitnehmer seine steuerliche Identifikationsnummer (IdNr.), sein Geburtsdatum sowie die Religionszugehörigkeit mitteilt und gleichzeitig schriftlich bestätigt, dass es sich um das erste Dienstverhältnis handelt.

Änderungen ab 2012: Die Angaben der bisherigen Vorderseite der Lohnsteuerkarte (Steuerklasse, Zahl der Kinderfreibeträge, andere Freibeträge und Religionszugehörigkeit) werden in einer Datenbank der Finanzverwaltung zum elektronischen Abruf für den Arbeitgeber bereitgestellt und künftig als Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) bezeichnet. Für das neue Verfahren muss der Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber sein Geburtsdatum und seine IdNr. mitteilen. Bei mehreren Arbeitsverhältnissen muss man dem Arbeitgeber mitteilen, ob er der Hauptarbeitgeber ist. Hat das Arbeitsverhältnis auch schon im Jahr 2010 oder 2011 bestanden, liegen dem Arbeitgeber diese Informationen zum Abruf der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale bereits vor. Bei einem Arbeitgeberwechsel im Jahr 2011 muss man die Lohnsteuerkarte 2010 vom alten Arbeitgeber anfordern und beim neuen Arbeitgeber einreichen. Ab dem Jahr 2012 müssen sämtliche antragsgebundene Einträge und Freibeträge erneut beim zuständigen Finanzamt beantragt werden.

Für Änderungen der Lohnsteuerabzugsmerkmale wie Steuerklassenwechsel, Eintragung von Kinderfreibeträgen und anderen Freibeträgen wendet man sich an sein zuständiges Finanzamt. Für Änderungen der Meldedaten wie Heirat, Geburt, Kircheneintritt oder Kirchenaustritt sind weiterhin die Gemeinden zuständig.sts

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