Jetzt gibt’s Wahlbenachrichtigungen

Briefwahl ab dem 22. August / Wählerverzeichnis liegt vom 22. bis 26. August aus

Am Sonntag, 11. September, werden in Dassel die Kommunalparlamente gewählt. Die Wählerverzeichnisse für die Wahlbezirke der Stadt können vom 22. bis zum 26. August während der Öffnungszeiten im Bürgerbüro der Stadt Dassel eingesehen werden.

Dassel. Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt. Die Einsichtnahme ist durch ein Datensichtgerät möglich. Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann bis 26. August, 13 Uhr, einen Antrag auf Berichtigung bei der Stadt stellen. Der Antrag muss schriftlich gestellt werden.

Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis spätestens 19. August eine Wahlbenachrichtigung. Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss das Wählerverzeichnis einsehen und gegebenenfalls einen Antrag auf Berichtigung stellen, wenn er nicht Gefahr laufen will, sein Wahlrecht nicht ausüben zu können. Wählen kann nur, wer ins Wählerverzeichnis eingetragen ist.
Einen Wahlschein erhält auf Antrag eine wahlberechtigte Person, die ins Wählerverzeichnis eingetragen ist, und eine wahlberechtigte Person, die nicht im Verzeichnis eingetragen ist, wenn sie nachweist, dass sie ohne ihr Verschulden die Antragsfrist für die Berichtigung des Verzeichnisses versäumt hat oder wenn ihr Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Antragsfrist für die Berichtigung entstanden ist.

Wahlscheine können schriftlich oder mündlich bei der Stadt Dassel im Bürgerbüro beantragt werden. Die beantragende Person muss Familien- und Vornamen, Geburtsdatum und Wohnanschrift angeben. Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, können Wahlscheine noch bis zum 9. September, 18 Uhr, beantragen. Wahlberechtigte, die nicht eingetragen sind, können Wahlscheine noch bis zum Wahltag, 15 Uhr, beantragen, Verlorene Wahlscheine werden nicht ersetzt. Versichert eine wahlberechtigte Person glaubhaft, dass ihr der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, kann bis zum 10. September, 12 Uhr, ein Wahlschein erteilt werden.
Wahlberechtigte mit Wahlschein können bei verbundenen Wahlen, bei denen nicht nur Direktwahlen stattfinden, nur durch Briefwahl wählen. Bei der Briefwahl hat die wählende Person im verschlossenen Wahlbriefumschlag ihren Wahlschein und ihre Stimmzettel im Stimmzettelumschlag so rechtzeitig der angegebenen Wahlleitung zuzuleiten, dass der Wahlbrief spätestens am 11. September, 18 Uhr, eingeht.

Er kann auch abgegeben werden. Hinweise, wie durch Briefwahl gewählt wird, sind dem Wahlschein zu entnehmen. Holt die wahlberechtigte Person persönlich Wahlschein und Briefwahlunterlagen ab, wird ihr Gelegenheit gegeben, die Briefwahl an Ort und Stelle auszuüben.sts

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