Mehr Fläche für Windräder

Windenergieerlass: 20 Gigawatt bis zum Jahr 2050 in Niedersachsen

Dassel. Die Windenergie in Niedersachsen soll ausgebaut werden. Das geht aus dem Windenergieerlass hervor, der von der Landesregierung bis Ende des Jahres beschlossen werden soll. Das Land Niedersachsen will zum Gelingen der Energiewende beitragen und seine Energieversorgung schrittweise auf 100 Prozent erneuerbare Energiequellen umstellen, heißt es darin. Denn die Windenergie bilde das Kernstück der Energiewende im Stromsektor.
Mindestens 20 Gigawatt Windkraftleistung sollen deshalb bis 2050 in Niedersachsen errichtet werden können – das sind etwa 4.000 Anlagen der 5-MW-Klasse. Es ist davon auszugehen, dass der Flächenbedarf dafür rund rund 1,4 Prozent der Landesfläche beträgt. Zur Zeit stehen auf rund einem Prozent der Fläche 5.530 Windräder mit insgesamt 7.819 Megawatt Leistung.

Gemäß Landes-Raumordnungsprogramm Niedersachsen (LROP) sind für die Nutzung von Windenergie geeignete raumbedeutsame Standorte zu sichern und in den Regionalen Raumordnungs- programmen als Vorranggebiete oder Eignungsgebiete für Windenergienutzung festzulegen. Das LROP legt außerdem in Form eines Grundsatzes fest, dass in Vorrang- und Eignungsgebieten Windenergienutzung Höhenbegrenzungen nicht festgelegt werden sollen.

Wald soll nach einem Grundsatz im Landes-Raumordnungsprogramm wegen seiner vielfältigen Funktionen, insbesondere wegen seiner klima-ökologischen Bedeutung, nicht für die Nutzung der Windenergie in Anspruch genommen werden. Flächen innerhalb des Waldes können für Windenergienutzung nur dann in Anspruch genommen werden, wenn weitere Flächenpotenziale weder für neue Vorrang- noch für neue Eignungsgebiete im Offenland zur Verfügung stehen und es sich um mit technischen Einrichtungen oder Bauten vorbelastete Flächen handelt.

Windenergieanlagen mit einer Gesamthöhe von mehr als 30 Metern sind Sonderbauten und bedürfen deshalb eines Baugenehmigungsverfahrens. Ab einer Gesamthöhe von mehr als 50 Metern ist eine Ge nehmigung nach BImSchG erforderlich, die die Baugenehmigung enthält. Dabei prüft die Bauaufsichtsbehörde die Vereinbarkeit der Bauvorlagen mit dem öffentlichen Baurecht.

Bewegter Schattenwurf der Rotorblätter von geringer Dauer ist hinzunehmen. Von einer erheblichen Belästigung des Menschen sei erst auszugehen, wenn unter Berücksichtigung der Beiträge aller einwirkenden Windenergieanlagen der tägliche oder der jährliche Immissionsrichtwert überschritten wird. Der Immissionsrichtwert für die tägliche Beschattungsdauer beträgt 30 Minuten.

Windenergieanlagen können gegen das verankerte Gebot der Rücksichtnahme verstoßen, wenn von den Drehbewegungen der Rotoren eine »optisch bedrängende« Wirkung auf bewohnte Nachbargrundstücke im Außenbereich ausgeht. Ob von einer Windenergieanlage eine optisch bedrängende Wirkung auf eine Wohnbebauung ausgeht, ist stets anhand der Umstände des Einzelfalls zu prüfen. Zu berücksichtigende Bewertungskriterien sind beispielsweise Höhe, Rotordurchmesser und Standort der Windenergieanlage, Lage von Aufenthaltsräumen und Fenstern zur Anlage, Sichtverschattungen, Stellung des Rotors unter Berücksichtigung der Hauptwindrichtung, Blickwinkel, Vorbelastung durch bestehende Anlagen. Nach der Rechtsprechung lassen sich unter Berücksichtigung dieser Bewertungskriterien für die Ergebnisse der Einzelfallprüfungen grobe Anhaltswerte prognostizieren: Ist der Abstand zwischen einem Wohnhaus und einer Windenergieanlage geringer als das Zweifache der Gesamthöhe der Anlage, dürfte die Einzelfallprüfung überwiegend zu einer dominanten und optisch bedrängenden Wirkung der Anlage gelangen. Beträgt der Abstand das Zwei- bis Dreifache der Gesamthöhe der Anlage, bedarf es regelmäßig einer besonders intensiven Prüfung des Einzelfalls. Diese aufgestellten Regeln sind Faustformeln.sts

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