Nicht mit Zielen der Raumordnung vereinbar
Dassel. Auf die Frage, ob der Landkreis im Falle einer eventuellen Genehmigung dagegen Klage erheben würde, erfolgte die Auskunft, dass der Landkreis gegenüber einer vorgesetzten Behörde nicht in dieser Weise tätig werden könne. Dies wurde vom Ausschussmitglied Werner Richter aus Markoldendorf in Zweifel gezogen.
Immerhin sei der Landkreis durch solch eine Genehmigung in seinen Rechten der kommunalen Selbstverwaltung verletzt, da eine von ihm erlassene Rechtsverordnung (in diesem Fall das Regionale Raumordnungsprogramm) von einer vorgesetzten Behörde missachtet würde. Außerdem würde das Privatinteresse einer Firma höher bewertet als das in einer Rechtsverordnung festgelegte Allgemeininteresse der Landkreisbevölkerung.
Sollten in einer Angelegenheit unterschiedliche Rechtsauffassungen verschiedener Behörden vorliegen, sei es die natürlichste und sinnvollste Sache der Welt, hier eine gerichtliche Klärung herbeizuzühren. Dies habe nichts mit »Aufsässigkeit« zu tun, sondern diene der Rechtssicherheit, so Richter. Immerhin habe sich ja auch der Landkreis Holzminden der Rechtsauffassung des Landkreises Northeim angeschlossen und auch die Landes-Fachbehörde für Naturschutz (NLWKN) habe aus europarechtlicher Sicht klare Bedenken geäußert.
Bereits im Jahre 2011 habe sogar das Landesamt für Bergbau (LBEG) festgestellt, dass eine solche Erweiterung nicht genehmigungsfähig sei und sich die Firma nach einem anderen Standort umsehen müsse. »Das Gewerbeaufsichtsamt in Braunschweig als Genehmigungsbehörde und das Umweltministerium in Hannover als Aufsichtsbehörde wären also gut beraten, dies alles bei ihrer rechtlichen Würdigung des Antrags zu berücksichtigen«, so Richter, denn selbst wenn der Landkreis nicht zu einer Klageerhebung bereit wäre, könnten Andere (beispielsweise Privatpersonen oder Verbände) diesen Schritt vollziehen. Dies sei dann allerdings wenig geeignet, das Vertrauen der Bevölkerung in die Behörden zu stärken und der Politikverdrossenheit entgegenzuwirken.oh