Radfahrerin auf Feldweg vergewaltigt

Bundesgerichtshof bestätigt mehrjährige Haftstrafe für 59-Jährigen

Dassel. Es bleibt dabei: Ein 59-jähriger Mann aus Dassel (Kreis Northeim) muss wegen Vergewaltigung einer Radfahrerin für dreieinhalb Jahre in Haft. Der Bundesgerichtshof hat jetzt die Revision des Angeklagten gegen ein Urteil des Landgerichts Göttingen als unbegründet verworfen (6 StR 477/21).
Das Landgericht hatte den 59-Jährigen Anfang Juni wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von dreieinhalb Jahren verurteilt. Die Kammer sah es als erwiesen an, dass der Angeklagte im Juli 2017 eine Fahrradfahrerin auf einem Feldweg zwischen den Ortschaften Dassensen und Wellersen vergewaltigt hat. Diverse Verletzungen erlitt die Frau dabei.

Die Staatsanwaltschaft hatte die Anklage bereits im Juni 2018 erhoben, bis zum Prozessbeginn waren jedoch fast drei Jahre ins Land gegangen. Daher entschied die Kammer, dass als Entschädigung für die überlange Verfahrensdauer drei Monate der verhängten Freiheitsstrafe bereits als verbüßt gelten.
Der Angeklagte, der vor rund 30 Jahren schon einmal wegen Vergewaltigung verurteilt worden war, hatte in dem Prozess angegeben, dass der Sexualkontakt einvernehmlich gewesen sei. Er habe damals auf einem Feldweg gewartet, als die Frau mit dem Rad vorbeikam.

Sie habe ihm signalisiert, dass er gegen Geld sexuellen Kontakt haben könnte. Er habe dieses Angebot angenommen und keine Gewalt gegen sie angewendet. Das Gericht schenkte dieser Einlassung keinen Glauben. Die als Nebenklägerin auftretende Radfahrerin hatte ausgesagt, dass sie am Tattag auf dem geteerten Feldweg unterwegs gewesen sei, als ein Auto auftauchte. Der Autofahrer habe angehalten und »Warte« gerufen. Als sie daraufhin vom Rad abstieg, habe er sie im Nacken gepackt, zu Boden geworfen, geschlagen und vergewaltigt. Der Mann sei dann wieder ins Auto gestiegen und weggefahren.

Das Gericht verurteilte den Angeklagten ferner dazu, der Nebenklägerin ein Schmerzensgeld von 5.000 Euro plus Zinsen zu zahlen. Dieser sei zudem verpflichtet, ihr sämtliche künftig entstehenden materiellen und immateriellen Schäden aus der Tat zu ersetzen. Den letzten Punkt hob der BGH auf, da ein »hinreichendes Feststellungsinteresse« für künftige immaterielle Schäden »nicht dargetan« sei.nie

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