Wählerverzeichnis für Landtagswahl liegt aus

Vom 25. bis zum 29. September im Bürgerbüro der Stadt Dassel  | Wahlscheine beantragen

Dassel. Das Wählerverzeichnis für die Wahl zum Niedersächsischen Landtag am 15. Oktober für die Wahlbezirke in der Stadt Dassel kann vom 25. bis 29. September während der allgemeinen Öffnungszeiten bei der Stadt Dassel im Bürgerbüro von Wahlberechtigten eingesehen werden. Der Ort der Einsichtnahme ist barrierefrei mit Hilfe.

Wahlberechtigte haben das Recht, die Richtigkeit und Vollständigkeit ihrer im Wählerverzeichnis eingetragenen personenbezogenen Daten in dem genannten Zeitraum zu überprüfen. Macht ein Wahlberechtigter vom Recht der Einsicht keinen Gebrauch und ergibt sich, dass er im Wählerverzeichnis nicht geführt ist, so ist ein aus diesem Grund eingelegter Wahleinspruch unbegründet.

Wahlberechtigte dürfen das Wählerverzeichnis ihres Wahlbezirks einsehen. Die dabei gewonnenen Erkenntnisse dürfen nur für die Begründung eines Antrags auf Berichtigung des Wählerverzeichnisses verwendet werden. Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt. Die Einsicht ist durch ein Datensichtgerät möglich.

Wählen kann nur, wer in einem Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat. Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann innerhalb der Einsichtnahmefrist bis spätestens 29. September, 13 Uhr, bei der Stadt Dassel eine Berichtigung des Wählerverzeichnisses beantragen. Der Antrag kann schriftlich gestellt oder durch Erklärung zur Niederschrift eingelegt werden. Wer einen Antrag auf Berichtigung des Wählerverzeichnisses stellt, hat die erforderlichen Beweismittel beizubringen.

Wahlberechtigte, die in einem Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis spätestens 24. September eine Wahlbenachrichtigung. Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss das Wählerverzeichnis einsehen und gegebenenfalls die Berichtigung des Wählerverzeichnisses beantragen, wenn er nicht Gefahr laufen will, dass er sein Wahlrecht nicht ausüben kann.

Eine wahlberechtigte Person, die in das Wählerverzeichnis eingetragen ist, erhält auf Antrag einen Wahlschein. Eine Person, die nicht in das Wählerverzeichnis eingetragen ist, erhält auf Antrag einen Wahlschein, wenn sie nachweist, dass sie ohne ihr Verschulden die Antragsfrist für die Berichtigung des Wählerverzeichnisses versäumt hat, ihr Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Antragsfrist entstanden ist, oder ihr Wahlrecht im Berichtigungsverfahren von dem Kreiswahlleiter festgestellt worden ist.

Der Wahlschein kann schriftlich oder mündlich bei der Stadt Dassel beantragt werden. Telefonische und mit SMS-Kurznachrichten ver­sendete Anträge sind unzulässig. Die beantragende Person muss Familienname, Vornamen, Geburtsdatum und ihre Wohnanschrift angeben. Wer den Antrag für eine andere Person stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass sie oder er dazu berechtigt ist.

Wahlscheine können bis zum zweiten Tag vor der Wahl bis 13 Uhr beantragt werden. Wahlberechtigte, die nicht in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, können Wahlscheine noch bis zum Wahltag bis 15 Uhr beantragen. Verlorene Wahlscheine werden nicht ersetzt. Versichert eine wahlberechtigte Person glaubhaft, dass ihr der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, kann ihr bis zum Tage vor der Wahl, 12 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden.
Wer einen Wahlschein hat, kann an der Wahl des Wahlkreises, für den der Wahlschein ausgestellt ist, durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk dieses Wahlkreises oder durch Briefwahl teilnehmen. Bei der Briefwahl hat die wählende Person dem Kreiswahlleiter des Wahlkreises, in dem der Wahlschein ausgestellt worden ist, ihren Wahlschein in einem besonderen verschlossenen Umschlag ihren Stimmzettel zu übermitteln. Der Wahlschein und die Briefwahlunterlagen werden der wahlberechtigten Person übersandt.

Die Abholung von Wahlscheinen und Briefwahlunterlagen für einen anderen ist nur möglich, wenn die Berechtigung zur Empfangnahme der Unterlagen durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird.

Bei der Briefwahl muss die wählende Person den Wahlbrief mit dem Stimmzettel und dem Wahlschein so rechtzeitig an die auf dem Wahlbrief angegebene Stelle absenden, dass er dort spätestens am Wahltag bis 18 Uhr eingeht. Der Wahlbrief wird innerhalb der Bundesrepublik Deutschland von der Deutschen Post AG unentgeltlich befördert. Er kann auch bei der auf dem Wahlbrief angegebenen Stelle abgegeben werden.sts

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