Widerspruch bei Datenübermittlungen möglich
Dassel. Das niedersächsische Meldegesetzgesetz sieht eine Reihe von Datenübermittlungen an Behörden und Dienststellen zur Erfüllung ihrer Aufgaben vor, denen der Betroffene nicht widersprechen kann. Das Meldegesetz räumt jedoch die Möglichkeit ein, in bestimmten Fällen der Übermittlung von Daten ohne Angaben von Gründen zu widersprechen.
Dabei handelt es sich um Datenübermittlungen an öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften über Familienagehörige, die nicht derselben oder keiner öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft angehören, Träger von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit allgemeinen Wahlen zu parlamentarischen und kommunalen Vertretungskörperschaften, Presse und Rundfunk sowie Adressbuchverlage. Dies gilt auch für einfache Meldeauskünfte mittels automatisierten Abruf über das Internet.
Insbesondere in Adressbüchern aufgenommen Daten können in elektronischen Verzeichnissen ausgenommen werden, so dass vielfältige Auswertungsmöglichkeiten bestehen. Soweit Einwohner von dem Widerspruchsrecht Gebrauch machen wollen, kann dies jederzeit schriftlich ohne Angaben von Gründen erfolgen. Bisher eingerichtete Übermittlungssperren gelten bis auf Widerruf vor.
sts