Widerspruch bei Datenübermittlungen möglich

Dassel. Das niedersächsische Melde­gesetzgesetz sieht eine Reihe von Datenübermittlungen an Behörden und Dienststellen zur Erfüllung ihrer Aufgaben vor, denen der Betroffene nicht widersprechen kann. Das Meldegesetz räumt jedoch die Möglichkeit ein, in bestimmten Fällen der Übermittlung von Daten ohne Angaben von Gründen zu widersprechen.

Dabei handelt es sich um Datenübermittlungen an öffentlich-recht­liche Religions­gemeinschaften über Familien­agehörige, die nicht derselben oder keiner öffentlich-rechtlichen Religions­gesellschaft angehören, Träger von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit allgemeinen Wahlen zu parlamentarischen und kommunalen Vertretungskörperschaften, Presse und Rundfunk sowie Adress­buchverlage. Dies gilt auch für einfache Mel­deauskünfte mittels automatisierten Ab­ruf über das Internet.

Insbesondere in Adress­büchern aufgenommen Daten können in elek­tronischen Verzeichnissen ausgenommen werden, so dass vielfältige Auswertungsmöglichkeiten be­stehen. Soweit Einwohner von dem Widerspruchsrecht Gebrauch machen wollen, kann dies jederzeit schriftlich ohne Angaben  von Gründen erfolgen. Bisher eingerichtete Übermittlungssperren gelten bis auf Widerruf vor.

sts

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