Aktive Mittagspause: Einsetzen für die eigenen Rechte

Gewerkschaft ver.di macht auf Urlaubsanspruch aufmerksam / Zu vernünftigen Arbeitsbedingungen gehören auch Erholungsphasen

Wer arbeitet, muss sich auch erholen, sonst versiegen die Kräfte von Körper, Geist und Seele. Beim Urlaub gibt es einen Unterschied zwischen gesetzlich und tariflich. Im Rahmen einer »aktiven Mittagspause« informierte die Gewerkschaft ver.di zum Thema »Urlaubsanspruch«. Bei einem kühlen Getränk kamen Beschäftigte der Stadtverwaltung und der Sparkasse mit Lothar Richter, stellvertretender Bezirksgeschäftsführer von ver.di, ins Gespräch.

Einbeck. Vernünftige Arbeitsbedingungen und dazu gehöre auch der bezahlte Urlaub, seien leider nicht selbstverständlich, erklärte Richter. In der Regel sei zur Durchsetzung kräftige Vorarbeit der Gewerkschaften nötig. In der Aktionswoche will ver.di am Beispiel des Urlaubs die Beschäftigten darauf aufmerksam machen, wie wichtig es ist, sich für die eigenen Rechte einzusetzen. Die Arbeitnehmer sollen sich Gedanken machen und sich organisieren, meint Richter. Schließlich sei es ein Unterschied, ob man beispielsweise sechs oder nur vier Wochen Urlaubs-anspruch habe.

Gerade im Bereich Minijob werde häufig am Urlaub gespart, berichtet ver.di. Das sei aber gesetzeswidrig, der Urlaubsanspruch bestehe unabhängig von der Arbeitszeitdauer. Wer seinen Urlaubsanspruch überprüfen lassen wollte, konnte sich während der Aktion an die ver.di-Mitarbeiter wenden. In Göttingen wurde heute ebenfalls eine »aktive Mittagspause« durchgeführt. Darüber hinaus gab es Aktionen in Betrieben und Dienststellen der Region.Erste tarifliche Urlaubsregelungen entstanden zu Beginn des 20. Jahrhunderts. In von Gewerkschaften erreichten Tarifverträgen wurden dabei ab drei Urlaubstage pro Jahr erkämpft. Erst seit 1963 gibt es eine bundeseinheitliche Regelung zum Urlaub, das Bundesurlaubsgesetz, obwohl bereits seit 1948 in den Allgemeinen Menschenrechten in Artikel 24 festgelegt wurde: »Jeder hat das Recht auf Erholung und Freizeit und insbesondere auf eine vernünftige Begrenzung der Arbeitszeit und regelmäßigen bezahlten Urlaub.«

In den Tarifverträgen können vom Gesetz abweichend Regelungen getroffen werden. Aber die im Gesetz festgelegte Urlaubsdauer von 24 Werktagen, also vier Wochen bei einer Sechs-Tage-Woche, darf nicht unterschritten werden. In den Tarifverträgen, die ver.di abschließt, werden in der Regel 26 bis 30 Tage Urlaub vereinbart, wobei es sich dabei um Arbeitstage handelt. Im öffentlichen Dienst gibt es im Länderbereich aktuell 30 Urlaubstage, also sechs Wochen, bei den Kommunen und beim Bund 29 Arbeitstage. Daneben werden tarifvertraglich üblicherweise Übertragungsfristen abweichend vom Gesetz geregelt und zusätzliche Urlaubstage für Schichtarbeit und Nachtdienste. Auch spezielle Vorschriften zur Berechnung des Urlaubsentgeltes, zum Beispiel die Berücksichtigung von Zulagen, werden in den Tarifverträgen geregelt.sts