Bewährungsstrafe für Drogenverkauf

Amtsgericht: 37-Jährige verurteilt, 46-Jähriger freigesprochen / Minderschwerer Fall

Abgabe von Drogen an Jugendliche ist kein Vergehen, sondern ein Verbrechen. Auch in einem minderschweren Fall und bei relativ geringen Mengen kann dies zur harten Bestrafung führen. Das ist die Konsequenz eines Prozesses vor dem Einbecker Amtsgericht. Zu einer Haftstrafe von einem Jahr und fünf Monaten, ausgesetzt zur Bewährung, außerdem zu 200 Stunden gemeinnütziger Arbeit ist eine Frau aus einem Dasseler Ortsteil verurteilt worden. Sie hatte Drogen an Minderjährige verkauft und Cannabis-Pflanzen angebaut. Einen Teil der Taten hatte sie zugegeben. Ein mitangeklagter Helfer wurde freigesprochen. Er habe bei der Weitergabe nicht mitgewirkt, so das Gericht.

Einbeck. Mit der Vernehmung eines weiteren Zeugen, ebenfalls mutmaßlicher Kunde der 37-jährigen Angeklagten, wurde die Hauptverhandlung fortgesetzt; dazu war eine Nachtragsanklage erhoben worden. Die Angeklagte räumte ein, dem jungen Mann zwei- bis dreimal Rauschgift im Wert von je zehn Euro verkauft zu haben. An andere habe sie nichts verkauft. Der inzwischen 18-jährige Zeuge bestätigte die Angaben: Er habe zwei- bis dreimal etwas erhalten und dafür maximal 20 Euro gezahlt.

Der Staatsanwalt summierte die Weitergabe von Betäubungsmitteln an Jugendliche auf sieben Fälle. Zudem waren Cannabis-Pflanzen gefunden worden. Die Zucht der Pflanzen und die Weitergabe von Rauschgift in drei Fällen hatte die Angeklagte eingeräumt. Im Fall eines anderen »Kunden« gebe es kein Geständnis, hier gehe man von mindestens fünf Verkäufen aus. Dass die Abnehmer minderjährig waren, sei der Frau bewusst gewesen. Das Gesetz sehe eine Strafe von mindes-tens einem Jahr vor, allerdings handele es sich nur um geringe Mengen, und die 37-Jährige habe keine Gewinnabsicht gehabt. Berücksichtigen müsse man ihr Geständnis und dass es keine gravierenden Fälle seien. Allerdings hatte das Gericht am ersten Verhandlungstag Kenntnis von der Vorbelastung der Frau bekommen: Sie ist schon auf verschiedene Weise mit dem Gesetz in Konflikt geraten.

Die Staatsanwaltschaft beantragte eine Gesamtstrafe von einem Jahr und zehn Monaten. Unter Zurückstellung von Bedenken sei eine Bewährung möglich. Zudem sollte die Angeklagte 200 Stunden gemeinnütziger Arbeit leisten. Der mitangeklagte Helfer, der bestritt, etwas mit der Weitergabe zu tun zu haben, sollte freigesprochen werden, denn seine Aussage habe sich im Prozess bestätigt, so die Staatsanwaltschaft. Dem schloss sich das Gericht an. Er habe zwar von den Betäubungsmitteln gewusst, an den Geschäften sei er nicht beteiligt gewesen. Die Verteidigerin der Frau verwies auf das Geständnis ihrer Mandantin und darauf, dass hinter den Verkäufen keine Gewinnabsicht gestanden habe. Zudem habe sie dem Verkauf auch zugestimmt, damit die Jugendlichen nicht an härtere Drogen geraten sollten. Die Aussagen eines Zeugen seien nicht einheitlich gewesen, was Menge und Häufigkeit angehe. Die Angeklagte sei auf einem guten Weg bei ihrem Ausstieg aus dem Drogenmilieu, eine Haftstrafe wäre kontraproduktiv. Einer Strafe stimme man zu, allerdings auf Bewährung.

Bei den Zeugenaussagen habe es unterschiedliche Angaben zu den Verkäufen gegeben. Der Staatsanwalt sei von den höheren Zahlen ausgegangen, das Gericht nehme – im Zweifel für die Angeklagte – die niedrigere Zahl. Warum sie in einem Fall ein Geständnis abgelegt, im anderen Fall aber den Verkauf bestritten habe, wisse man nicht. Man gehe nicht davon aus, dass der Zeuge gelogen habe, er habe aber unpräzise Angaben gemacht. Somit komme man auf eine Zahl von fünf unerlaubten Weitergaben von Betäubungsmitteln an Minderjährige sowie den unerlaubten Anbau. Auch wenn es sich um minderschwere Fälle und geringe Mengen handele, sei dies ein Verbrechen, für das eine Mindeststrafe von einem Jahr verhängt werden müsse. Ein vorwerfbarer Fehler sei, dass sie die Jungen nicht rausgeschmissen habe, als sie Rauschgift kaufen wollten. Man glaube ihr, dass die Weitergabe ein Schutz vor härteren Drogen sein sollte. Das könne und dürfe aber keine Entschuldigung sein. Eine Strafe von einem Jahr und fünf Monaten hielt das Gericht für angemessen. Eine Bewährungsstrafe sei dabei eine Ausnahme. Die Persönlichkeit der Angeklagten, die es schaffe, sich aus einem kriminellen Umfeld herauszuarbeiten, rechtfertige diese Ausnahme allerdings. Zu den Bewährungsauflagen zählen die von der Staatsanwaltschaft beantragten 200 Stunden gemeinnütziger Arbeit. ek