Achtung Haustürgeschäft

Rechtsanwalt Lüttmann klärt auf über Beendigung von Verträgen

In jüngerer Zeit haben sich im Stadtgebiet von Einbeck und den umliegenden Gemeinden mehrfach Vorfälle ereignet, in denen Verbraucher unter Vorspiegelung falscher Tatsachen veranlasst wurden, laufende Stromverträge mit den Stadtwerken Einbeck zu kündigen, um neue Verträge mit anderen Stromanbietern abzuschließen. Den Vermittlern gelingt es dabei immer wieder, das Vertrauen der Einbecker Bürger zu gewinnen, indem sie vorgeben, mit den Stadtwerken Einbeck zu kooperieren. In zahlreichen Fällen mussten die Verbraucher feststellen, dass die neuen Verträge nicht so günstig sind wie dies angekündigt wurde.

Einbeck. Die meisten Verbraucher wissen nicht, ob sie die Möglichkeit haben, diese vermittelten Verträge kurzfristig zu beenden. Rechtsanwalt Jörg Lüttmann (Foto) aus der Einbecker Kanzlei Dr. Maack, ­El­saesser, Hensel und Lüttmann nimmt deshalb zu den immer wieder auftauchenden rechtlichen Fragen Stellung.

Zu klären sei, ob die Verbraucher an Verträge gebunden sind, die auf diese Art und Weise abgeschlossen worden sind.  Zunächst müsse man klarstellen, dass auch solche Verträge rechtlich wirksam sind, so Lüttmann. Trotzdem hätten Verbraucher keine Schwierigkeiten, derartige Verträge zu widerrufen. Wenn ein Vermittler einen Verbraucher im Bereich seiner Privatwohnung aufsucht, dann handele es sich um ein Haustürgeschäft. Dieser Begriff ist den meisten Verbrauchern bekannt. Ein solches Haustürgeschäft kann jeder Verbraucher durch eine schriftliche Erklärung widerrufen, denn der Verbraucher soll vor Überrumpelung und übereiltem Vertragsschluss geschützt werden. Der Widerruf muss schriftlich erfolgen, braucht aber nicht begründet zu werden. Das Gesetz (§ 355 Bürgerliches Gesetzbuch) räumt dem Verbraucher hierzu eine Frist von 14 Tagen ein. Diese Frist wird eingehalten, wenn im Laufe dieses Zeitraums das Widerrufsschreiben versendet wird, es kommt also nicht auf den Zugang beim Empfänger an.

Zugunsten der Verbraucher regelt das Gesetz weiter, dass die Widerrufsfrist erst beginnt, wenn dem betroffenen Verbraucher eine Belehrung über den Widerruf in Textform vorliegt. Aus anwaltlicher Sicht sei aber auf jeden Fall zu empfehlen, sofort zu handeln. Ebenfalls muss dringend empfohlen werden, den Widerruf per Einschreiben zu versenden, denn im Streitfall müsse der Verbraucher nachweisen, dass der Widerruf beim Empfänger zugegangen ist. Ohne Einschreiben ist dies kaum möglich. Allerdings bestehe auch die Möglichkeit, den Widerruf per fax oder per mail auszuüben. Man sollte schließlich in dem Widerrufsschreiben um eine Bestätigung bitten, dass der Widerruf des Vertrages anerkannt wird.

Zudem gebe es weitere Möglichkeiten, wie sich die Einbecker Bürger gegen solche Vermittler schützen können. Denn eigentlich sollte jeder misstrauisch werden, wenn ihm an der Haustür etwas angeboten wird und zwar unabhängig davon, ob es sich um einen entgeltlichen Vertrag oder eine unentgeltliche Leistung handelt, denn heutzutage gibt es eigentlich nie etwas umsonst, so Lüttmann weiter. Außerdem sollte sich jeder gut überlegen, ob er eine fremde Person ins Haus beziehungswiese in die Wohnung lässt.

Schließlich sollte man jeden Vermittler auffordern, sich auszuweisen. Für die Mitarbeiter der Stadtwerke Einbeck gilt übrigens, dass diese nicht ungefragt zu den Bürgern der Stadt Einbeck kommen, um neue Verträge zu vermitteln. Außerdem besitzen die Mitarbeiter der Stadtwerke Einbeck einen Dienstausweis, den sie auf Nachfrage gerne vorzeigen und sind an einem Namensschild erkennbar. Dies sind Vorsichtsmaßnahmen, um zu vermeiden, dass unseriöse Vermittler das Vertrauen ausnutzen, dass die Stadtwerke Einbeck sich bei ihren Kunden verdient haben.

In den meisten Fällen dürfte es so sein, dass die Vermittler die Gutgläubigkeit der Verbraucher ausnutzen, meint der Rechtsanwalt. Außerdem sei es grundsätzlich natürlich nicht verboten, wenn Vermittler versuchen, mit Verbrauchern Verträge abzuschließen. Dagegen sei es nicht in Ordnung, wenn diese Vermittler den Eindruck vermitteln, sie würden mit lokalen Unternehmen im Kontakt stehen und sich auf diese Weise ein nicht gerechtfertigtes Vertrauen erschleichen. Eine Strafanzeige wird den betroffenen Verbrauchern deshalb in den meisten Fällen nicht weiterhelfen.

In den meisten Fällen sei es nicht nötig, einen Rechtsanwalt aufzusuchen, man sollte aber darauf achten, dass das Widerrufsschreiben keine Fehler enthält, rät Lüttmann. Ein Widerrufsschreiben enthält den Absender, den Adressaten, die Vertragsnummer des Stromlieferungsvertrags, den formulierten Widerruf des Vertrags, die Bitte um Bestätigung des Widerrufs und die Unterschrift.oh