Veränderungen beim Winterdienst

Verwaltung erinnert an Reinigungspflicht / Sparzwänge: Bauhof räumt nicht auf Radwegen

Mit Einbruch des Winters weist die Verwaltung der Stadt Einbeck die Bürger der Kernstadt sowie der Ortschaften auf die Beachtung und Ein­haltung der Satzung über die Übertragung von Straßenreinigungspflichten sowie auf die Ver­ordnung über Art und Umfang der Straßen­reinigung in der Stadt Einbeck hin. In der Satzung ist die Übertragung der Straßenreini­gung und des Winterdienstes auf die Eigentümer der anliegenden Grundstücke beziehungsweise deren gleichgestellter Berechtigter geregelt.

Einbeck. Der übertragene Winterdienst bezieht sich dabei auf alle den Fußgängern vorbehaltenen öffentlichen Wege sowie Treppenanlagen, Verbindungs- und Wohnwege innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortslage, sowie der Gehwegbereiche von gemeinsamen Fuß- und Radwegen. Die Stadtverwaltung Einbeck weist die Anlieger von gemeinsamen Rad- und Fußwegen auf die Durchführung der Räum- und Streupflicht hin.

Die Anlieger dieser Wege konnten sich in der Vergangenheit immer darauf verlassen, dass der Kommunale Bauhof den Winterdienst auf den Radwegen sowie den gemeinsamen Rad- und Fußwegen in der Kernstadt durchgeführt hat. Im Zuge der Umsetzung von Kostenreduzierungen wurde jedoch im Mai beschlossen, dass der Winterdienst durch den Kommunalen Bauhof auf Radwegen einzustellen ist. Dieses gilt somit auch für gemeinsame Fuß- und Radwege.

Reine Radwege sind nach den Grundsätzen der Fahrbahnreinigung zu behandeln. Die Durchführung des Winterdienstes ist hier lediglich auf die verkehrswichtigen und zugleich gefährlichen Fahrbahnstellen innerhalb der geschlossenen Ortslage abgestellt. In der Stadt Einbeck sind zwar verkehrswichtige Radwege vorhanden, jedoch keine gefährlichen, die ein aufmerksamer Radfahrer nicht erkennen könnte. Radfahrer dürfen, wenn nicht der Radweg, jedoch die daneben verlaufende Fahrbahn geräumt oder gestreut ist, die Fahrbahn mitbenutzen. Bei gemeinsamen Fuß- und Radwegen – mit Zeichen 240 zu § 41 StVO – muss der Radfahrer diese Wege benutzen. Der Umfang des Winterdienstes auf diesen Wegen richtet sich jedoch in erster Linie nach den Bedürfnissen des Fußgängerverkehrs. Die Gesamtlänge der innerstädtischen Radwege ohne die Schutzstreifen beträgt etwa 12,5 Kilometer. Bei gemeinsamen Rad- und Gehwegen ist der anliegende Bürger für die Reinigung des Gehwegbereiches weiterhin zuständig.

In den Ortschaften der Stadt Einbeck ist die Reinigung der Radwege, falls vorhanden, gemäß Satzung auf die Eigentümer der anliegenden Grundstücke mit übertragen. Bei Schneefall und Glätte sind werktags von 7 bis 20 Uhr und an Sonn- und Feiertagen von 8.30 bis 20 Uhr Gehwege mit einer Breite bis 1,50 Meter ganz, die übrigen in einer Breite von mindestens 1,50 Meter freizuhalten und bei Glätte mit abstumpfenden Mitteln zu bestreuen. Ist ein Gehweg nicht vorhanden, so ist ein entsprechend breiter Streifen neben der Fahrbahn oder, wo ein Seitenstreifen nicht vorhanden ist, am äußersten Rand der Fahrbahn freizuhalten beziehungsweise zu bestreuen. In der Fußgängerzone sind beidseitige Streifen in einer Breite von jeweils mindestens 1,50 Meter unmittelbar vor den Grundstücken freizuhalten. Die Gossen und Straßenabläufe sind ebenfalls freizuhalten, damit bei Tauwetter Schmelzwasser ungehindert abfließen kann.

Die von den Gehwegen und aus den Gossen geräumten Schnee- und Eismassen dürfen nicht so gelagert werden, dass dadurch der Verkehr auf der Fahrbahn oder dem Gehweg gefährdet oder behindert wird. Das heißt, dass die Schneemassen nicht auf die Fahrbahn geworfen werden dürfen, sondern gegebenenfalls auf dem eigenen Grundstück zu lagern sind. Die Gehwege vor Haltestellen öffentlicher Verkehrsmittel und Schulbushaltestellen müssen zur Sicherung des Fußgängertagesverkehrs ebenfalls vom Anlieger von Eis und Schnee freigehalten und bei Glätte bestreut werden, damit ein gefahrloser Zu- und Abgang für die Fußgänger gewährleistet ist. Als anliegende Grundstücke gelten auch solche, die durch einen Graben, einen Grünstreifen, eine Mauer, eine Böschung oder in ähnlicher Weise von der Straße oder dem Gehweg getrennt sind.

Zudem weist die Verwaltung die Anwohner von schmalen sowie steileren Straßen darauf hin, dass auf diesen Straßen für die technische Durchführung des Winterdienstes ein ausreichend breiter Fahrbahnstreifen von mindestens 3,50 Metern von parkenden Fahrzeugen freizuhalten ist. Zugeparkte Straßen können sonst nicht von den Räumfahrzeugen angedient werden, da hier die Gefahr der Beschädigung der Fahrzeuge besteht.Wer vorsätzlich oder fahrlässig seiner Reinigungspflicht nicht nachkommt, handelt ordnungswidrig nach § 6 Absatz 2 der Niedersächsischen Gemeindeordnung. Das kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro geahndet werden.

Auskunft erteilen bei der Stadt Einbeck das Sachgebiet Öffentliche Sicherheit und Ordnung unter Telefon 05561/916-404 sowie das Sachgebiet Tiefbau unter -231.oh