Wintereinbruch: Gehwege vom Schnee befreien

Region. Bei Schneefall sind Fußgängerüberwege und Gehwege einschließlich gemeinsamer Geh- und Radwege mit einer geringeren Breite als einem Meter ganz, die übrigen mindestens in einer Breite von einem Meter, so freizuhalten, dass ein Fußgängerverkehr möglich ist. Ist ein Gehweg nicht vorhanden, so ist ein ausreichend breiter Streifen von mindestens einem Meter neben der Fahrbahn oder, wo ein Seitenraum nicht vorhanden ist, am äußersten Rand der Fahrbahn freizuhalten. Ist über Nacht Schnee gefallen, muss die Reinigung werktags bis 7 Uhr, sonn- und feiertags bis 9 Uhr durchgeführt sein.

Die Gossen und Einlaufschächte sind schnee- und eisfrei zu halten. Schnee und Eis dürfen nicht so gelagert werden, dass der Verkehr auf der Fahrbahn, einem Rad- oder Gehweg gefährdet oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert wird.

Das Schneeräumen und Streuen ist bei Bedarf bis 20 Uhr zu wiederholen. Zur Beseitigung von Eis und Schnee dürfen schädliche Chemikalien nicht verwendet werden, Streusalz in geringstmöglicher Menge nur in Ausnahmefällen, wenn mit anderen Mitteln und zumutbarem Aufwand die Glätte nicht ausreichend beseitigt werden kann.

Salz darf auch an gefährlichen Stellen an Gehwegen einschließlich gemeinsamer Geh- und Radwege, wie Treppen, Rampen, Brückenauf- und –abgängen, starken Gefälle- oder Steigungsstrecken oder ähnlichen Gehwegabschnitten eingesetzt werden. Bei eintretendem Tauwetter sind Rückstände von Streumaterial zu beseitigen, wenn Glättegefahr nicht mehr besteht.sts