Zuschuss fürs Heizen beantragen

Für nicht leitungsgebundene Brennstoffe | Preis muss sich mindestens verdoppelt haben

Einbeck. Für Gas und Fernwärme gibt es die Energiepreisbremse. Nun entlastet der Staat auch Haushalte, die mit Pellets, Heizöl oder Flüssiggas heizen. Berechtigte können jetzt einen Antrag für die sogenannte Brennstoffhilfe stellen. Die Antragstellung soll bis 20. Oktober 2023 möglich sein.
In den letzten Monaten waren nicht nur die Preise für Gas und Fernwärme kräftig gestiegen, auch für Brennstoffe wie Pellets, Heizöl oder Flüssiggas mussten Verbraucher oft tiefer in die Tasche greifen. Doch die von der Politik eingeführten Preisbremsen gelten für Letztere nicht. Nun sollen auch die Haushalte finanziell entlastet werden, die in ihrem Haus oder ihrer Wohnung mit sogenannten nicht leitungsgebundenen Brennstoffen heizen. Der Bund stellt hierfür bis zu 2.000 Euro pro Haushalt im Rahmen einer Härtefallregelung zur Verfügung.

Anders als die Preisbremsen für Strom und Gas ist der Zuschuss für Heizöl, Pellets und andere nicht leitungsgebundene Brennstoffe antragspflichtig. Wer sich nicht kümmert, bekommt also kein Geld!

Das Antragsverfahren soll überwiegend online erfolgen. Niedersachsen nutzt das zentrale Antragsportal der Kasse Hamburg. Diese setzt das Antragsverfahren für 13 Bundesländer technisch um und übernimmt auch die Bearbeitung der Anträge. Betroffene können alle Angaben direkt eingeben und mittels einer Fotofunktion erforderliche Dokumente automatisch hinterlegen.

Konkrete Hinweise zur Härtefallregelung hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) auf seiner Website veröffentlicht. Weitere Informationen findet man auf den Internetseiten des Landes Niedersachsen unter niedersachsen.de.


Den Zuschuss können Verbraucher beantragen, wenn sie zwischen dem 1. Januar und dem 1. Dezember 2022 Brennstoff für ihre Heizung gekauft haben. Es ist eine entsprechende Rechnung für das Jahr 2022 vorzulegen. Der Preis für den Brennstoff muss sich im Vergleich zum Vorjahr mindestens verdoppelt haben.
Zuschussberechtigt sind nicht leitungsgebundene Brennstoffe und zwar Heizöl, Flüssiggas (LPG), Holzpellets, Holzhackschnitzel, Holzbriketts, Scheitholz und Kohle/Koks. Das Heizkostenplus muss über einer Bagatellgrenze von 100 Euro liegen.

Ist der Preis für den Energieträger im Vergleich zum Vorjahr mehr als doppelt so hoch, übernimmt der Staat 80 Prozent des Betrags, der über den doppelten Kosten liegt. Die maximale Förderung beträgt 2.000 Euro pro Privathaushalt. Zur Berechnung dieser Härtefallhilfe haben Bund und Länder für jeden Energieträger entsprechende Referenzpreise festgelegt: bei Heizöl 71 Cent pro Liter, bei Flüssiggas 57 Cent pro Liter, bei Holzpellets 24 Cent pro Kilogramm, bei Holzhackschnitzel 11 Cent pro Kilogramm, bei Holzbriketts 28 Cent pro Kilogramm, bei Scheitholz 85 Euro pro Raummeter und bei Kohle und Koks 36 Cent pro Kilogramm.

Die Verbraucherzentrale Niedersachsen bietet auf ihrer Internetseite einen Rechner für den persönlichen Erstattungsanspruch an. Die Erstattung erfolgt nur auf Antrag. Man muss sich also kümmern.sts