Ab morgen gelten Erleichterungen

Sieben-Tage-Inzidenz unter 35 | Menschen aus drei Haushalten dürfen sich treffen

Landkreis. Am Dienstag, 8. Juni, betrug die Sieben-Tage-Inzidenz für den Landkreis Northeim 15,9. Der Wert liegt damit den fünften Werktag in Folge unter dem Schwellenwert von 35. Folglich treten ab Donnerstag, 10. Juni, im Landkreis Northeim weitere Lockerungen in Kraft.
Kontakte
Es bleibt dabei: Menschen aus drei Haushalten dürfen sich treffen. Ein Haushalt ist zum Beispiel ein Paar, eine Familie oder eine Wohngruppe. Insgesamt dürfen es höchstens zehn Personen sein. Kinder bis 14 Jahre aus diesen Haushalten, Pflegepersonen sowie vollständig Geimpfte oder genesene Menschen werden nicht mitgezählt. Zehn Kinder bis 14 Jahre aus verschiedenen Haushalten dürfen sich mit Erwachsenen aus einem Haushalt treffen.
Feiern und Feste
Hochzeiten, Taufen, Konfirmation, Beerdigungen und ähnliche Familienfeiern sind erlaubt. Bei der Zeremonie dürfen alle dabei sein, wenn die Abstandsregeln eingehalten werden können. Drinnen ist es Pflicht, eine Maske zu tragen, bis man sich hinsetzt. Bei der Feier zu Hause oder im eigenen Garten gelten die allgemeinen Kontaktregeln. In einem Restaurant oder Saal sind Feiern mit bis zu 100 Personen möglich. Es gelten besondere Hygieneregeln. Jeder Gast benötigt einen negativen Corona-Test oder er muss vollständig geimpft oder genesen sein. Die Testpflicht besteht nicht für Kinder bis einschließlich 14 Jahren. Es besteht Maskenpflicht, die Maske darf allerdings abgesetzt werden, wenn man sitzt.
Wohn- und Pflegeeinrichtungen
Die Testpflicht für Besucher von Alten- und Pflegeheimen entfällt. Die Heimleitungen beziehungsweise Betreiber sind verpflichtet, Regelungen zum Besuch von Bewohnern in den Einrichtungen zu treffen. So kann etwa das Recht auf Besuch im Bewohnerzimmer durch Hygienekonzepte eingeschränkt werden. Besuch darf nicht empfangen werden, wenn es in der Einrichtung ein aktuelles Corona-Infektionsgeschehen gibt.
Einzelhandel
Der Einzelhandel ist unter Einhaltung von Hygienekonzepten geöffnet. Die Kunden sowie das Verkaufspersonal müssen mindestens eine medizinische Maske tragen.
Gastronomie (auch Bars)
Bars sind den übrigen Gastronomiebetrieben gleichgestellt. Eine Testpflicht besteht nicht mehr in gastronomischen Betrieben, die Maske muss allerdings im Innenbereich weiter aufgesetzt werden, wenn man nicht an seinem Platz sitzt. Und selbstverständlich kann man sich gerne auch weiterhin freiwillig testen lassen, bevor man ein Restaurant oder ein Café betritt. Die Betriebe müssen ein Hygienekonzept umsetzen. Es ist ein Abstand von 1,5 Meter einzuhalten. Auch das Personal muss mindestens eine medizinische Maske tragen. Die Kontaktdaten der Gäste sind zu erheben. Private Feiern mit geschlossenem Personenkreis sind mit bis zu 100 Personen zulässig. Die Teilnehmer brauchen hierfür einen negativen Corona-Test oder Nachweis über vollständige Impfung oder Genesung.

Diskotheken und Clubs

Clubs und Diskotheken dürfen unter Einhaltung eines Hygienekonzepts öffnen. Für den Zutritt ist ein negativer Corona-Test vorzuweisen oder der Nachweis über vollständige Impfung oder Genesung. Die Zahl der Gäste darf die Hälfte der zulässigen Personenkapazität des Betriebs nicht überschreiten. Die Regeln zur Datenerhebung und Dokumentation sind anzuwenden. Es ist mindestens eine medizinische Maske zu tragen, die allerdings abgenommen werden darf, wenn man sitzt.

Friseur oder Kosmetikstudio

Öffnung mit Hygienekonzept. Sowohl Kundinnen und Kunden als auch die Friseurin oder die Kosmetikerin müssen, soweit dies möglich ist, eine medizinische Maske tragen. Der Nachweis eines negativen Corona-Tests ist nicht mehr erforderlich.

Sauna und Solarium

Können unter Umsetzung eines Hygienekonzeptes wieder öffnen. Im Solarium ist bis zum Beginn der Bestrahlung eine Maske zu tragen.

Spielbanken und Spielhallen

Öffnung mit erhöhtem Hygienekonzept. Sobald der Sitzplatz beziehungsweise der Automat verlassen wird, muss eine medizinische Maske getragen werden (außer bei Identitätsfeststellung). Die Pflicht für einen negativen Corona-Test entfällt.

Sport

Die Ausübung von Freizeit- und Amateursport ist sowohl in geschlossenen Räumen als auch unter freiem Himmel ohne Einschränkungen möglich. Sportanlagen, Fitnessstudios und Kletterhallen sind geöffnet, und auch Kontaktsport ist wieder möglich. Allerdings müssen von dem Betreiber einer Sportanlage Maßnahmen im Rahmen eines Hygienekonzeptes getroffen werden, die insbesondere die räumlichen Kapazitäten begrenzen und steuern, damit Personenströme und Warteschlangen vermieden werden. Eine Testpflicht ist nicht mehr vorgeschrieben, das Land bittet jedoch darum, insbesondere bei der Sportausübung mit Kontakt in geschlossenen Räumen, sich auch weiterhin regelmäßig testen zu lassen. Darüber hinaus gilt es weiterhin vorsichtig zu bleiben und möglichst draußen Sport zu machen und möglichst kontaktlos beziehungsweise mit Abstand.

Schwimmbäder

Freibäder, Hallenbäder, Thermen oder auch Spaßbäder können mit Hygienekonzept geöffnet werden. Eine Testpflicht besteht dabei nicht mehr.

Tourismus und Beherbergung in Niedersachsen

Unabhängig von der Inzidenz bleibt es dabei, dass bei der Anreise und zweimal wöchentlich getestet werden muss (gilt auch für Dauercamper). Dies gilt nicht für Menschen, die bereits vollständig geimpft oder genesen sind und nicht für Eigentümer von Ferienhäusern und
-wohnungen.

Touristische Busreisen

Touristische Busreisen sind möglich. Neben dem Hygienekonzept ist zu beachten, dass für die Teilnahme ein negativer Test oder ein Impf- beziehungsweise Genesenen-Nachweis erforderlich ist. Und während des gesamten Aufenthalts im Bus (auch am Platz) ist das Tragen mindestens einer medizinischen Maske notwendig.

Theater und Kino

Kinos, Theater, Konzerthäuser oder ähnliche Einrichtungen können ohne Test besucht werden. In Schachbrettbelegung ist ein reduzierter Abstand von einem Meter möglich. Geschlossene Räume müssen über eine Lüftungsanlage mit Frischluftzufuhr verfügen. Die Maske bis zum Sitzplatz gehört aber weiter dazu.

Schulen

Das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung ist nur noch in gekennzeichneten Bereichen erforderlich. Die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung im Unterricht entfällt.

Sitzungen, Zusammenkünfte und Veranstaltungen

Sitzungen, Zusammenkünfte und Veranstaltungen unter freiem Himmel mit teilweise stehendem Publikum sind mit bis zu 500 teilnehmenden Personen ohne vorherige Testung aller Teilnehmenden zulässig. In Innenräumen sind ohne Test Veranstaltungen mit bis zu 500 Personen bei sitzendem Publikum (bei Schachbrettbelegung ist ein reduzierter Abstand von einem Meter möglich) und bis zu 100 Personen bei zumindest teilweise stehendem Publikum möglich. Es gelten Hygienekonzepte und das Abstandsgebot ist einzuhalten.

Museen, Galerien, Ausstellungen, Gedenkstätten

Dürfen mit Hygienekonzept drinnen und draußen öffnen. Es gibt keine Begrenzung für Besucherzahlen. Drinnen besteht aber Maskenpflicht. Den Text der geltenden Corona-Verordnung vom 5. Juni hat das Land unter https://www.niedersachsen.de/Coronavirus/vorschriften-der-landesregierung-185856.html veröffentlicht.lpd

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