Einheitliche Regeln für Infizierte und Kontaktpersonen

Landkreis. In Niedersachsen gelten seit Ende September mit der SARS-CoV-2-Absonderungsverordnung landesweit einheitliche Regeln für Infizierte und Kontaktpersonen. Betroffene müssen sich in den im weiteren Text näher erläuterten Fällen sofort eigenverantwortlich, und nicht erst durch die Anordnung des Gesundheitsamtes, absondern.

Alle Personen, die Kenntnis über einen positiven PCR-Test haben, sind verpflichtet sich unverzüglich abzusondern. Das Ende der Absonderungspflicht hängt davon ab, ob die infizierte Person symptomatisch oder asymptomatisch ist. Bei Personen die typische Symptome aufweisen, endet die Absonderungspflicht 14 Tage nach der Durchführung des PCR-Tests, sofern sie zu diesem Zeitpunkt seit mindestens 48 Stunden keine Symptome mehr haben. Wenn keine Symptome vorliegen, endet die Pflicht zur Absonderung grundsätzlich 14 Tage nach dem PCR-Test.

Auch bei Personen, bei denen Verdacht besteht, dass sie mit dem Corona-Virus infiziert sein könnten, besteht die Pflicht zur Absonderung. Das ist unter anderem bei Personen der Fall, die einen positiven PoC-Antigen-Test oder Selbsttest haben oder die die typischen Symptome einer Infektion mit dem Corona-Virus aufweisen und sich einer PCR-Testung unterzogen haben. Die Absonderungspflicht endet hier mit dem Vorliegen eines negativen PCR-Tests. Bei einem positiven PCR-Test sind die oben genannten Regelungen zur Beendigung der Absonderungspflicht einschlägig.

Der Verdacht einer Infektion besteht außerdem bei Kontaktpersonen. Demnach sind Personen, die mit einem Infizierten in einem gemeinsamen Hausstand zusammenleben oder Personen die vom Gesundheitsamt als enge Kontaktperson eingestuft werden, zur Absonderung verpflichtet. In beiden Fällen endet die Absonderungspflicht zehn Tage nach dem letzten Kontakt zu der positiv getesteten Person. Bei engen Kontaktpersonen ist eine Verkürzung nach fünf Tagen mit einem negativen PCR-Test oder nach sieben Tagen mit einem negativen PoC-Antigen-Test möglich. Kinder unter sechs Jahren und Schülerinnen und Schüler können eine Quarantäne bereits nach fünf Tagen mit einem negativen Antigenschnelltest beenden, sofern dieser unter professioneller Aufsicht durchgeführt und bescheinigt wurde und die Schülerinnen und Schüler an einer seriellen Testung teilgenommen haben. Personen, die vollständig geimpft oder genesen sind und Kontakt zu einem Infizierten hatten, müssen sich nicht in Absonderung begeben.lpd

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